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BSG Urteil – Am Monatsende eingereichter Antrag beim Jobcenter gilt als fristgerecht
BSG Urteil – Am Monatsende eingereichter Antrag beim Jobcenter gilt als fristgerecht

BSG Urteil – Am Monatsende eingereichter Antrag beim Jobcenter gilt als fristgerecht

BSG Urteil – Am Monatsende eingereichter Antrag beim Jobcenter gilt als fristgerecht

Bildbeschreibung: Ansicht auf das Gebäude des Bundessozialgerichts

Am Monatsende ein Hartz-IV-Antrag per E-Mail eingereicht gilt als rechtzeitig auch, wenn das Jobcenter nicht geöffnet hat. In dem Fall ging es um eine E-Mail die am 30 Januar 2015 um 20 Uhr versendet wurde außerhalb der Öffnungszeiten des Jobcenters Bonn. Laut Urteil des Bundessozialgericht Kassel (AZ.: B14 AS 51/18R), wenn die E-Mail am Monatsende eingehe, gelte der Antrag rückwirkend gestellt ab dem Monatsersten.

Der Kläger hatte den Antrag auf Harz-IV gestellt, um die Existenz für sich und seine Familie zu sichern. Denn er bemerkte Ende Januar 2015 das kein Lohn auf sein Konto eingegangen war. Darum hatte er per E-Mail einen Antrag am Freitag den 30 Januar 2015 um 20 Uhr gestellt. Das Jobcenter Bonn hatte zu dieser Zeit geschlossen. Da die E-Mail außerhalb der Geschäftszeiten versandt wurde ist Sie erst im Februar bemerkt wurden. Schließlich habe man erst im Folgemonat nachgezahlt, doch ab März war er bereits arbeitslos.

Am 4 März 2015 hatte er sich erkundigt warum noch keine Antwort auf den Antrag kam. Es kam heraus das ab März der Antrag bewilligt wäre, nicht ab Januar. Der Grund sei der Eingang des Antrags für das Arbeitslosengeld II. Da die E-Mail außerhalb der Geschäftszeiten gesendet wurde, ist Sie erst im Folgemonat gesehen wurden.

Die Richter hatten die Begründung des Jobcenters abgelehnt und den Kläger recht gegeben. Auf Arbeitslosengeld II habe er auch einen Anspruch für den Monat Januar. Der Antrag sei rückwirkend auf den Monatsersten. Wenn die Möglichkeit besteht von der Behörde, dürfen die Anträge auch per E-Mail gestellt werden. Der Kläger hatte in dem Fall den die Sendebestätigung vorgelegt als Nachweis. Somit ist sei die E-Mail in den „Macht- oder Willensbereich“ des Jobcenters. Auch wenn beim Jobcenter E-Mails nach sechs Monaten gelöscht werden und dadurch kein Zugriff darauf mehr bestehe. Jedoch hatte im Fall der Kläger im März auf die E-Mail hingewiesen, ab diesen Zeitpunkt hätte das Jobcenter diesen nachgehen müssen.

Quelle: bsg.bund.de

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