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Düsseldorf Urteil – 50 Euro Taschengeld dürfen nicht auf Harz IV angerechnet werden
Düsseldorf Urteil – 50 Euro Taschengeld dürfen nicht auf Harz IV angerechnet werden

Düsseldorf Urteil – 50 Euro Taschengeld dürfen nicht auf Harz IV angerechnet werden

Düsseldorf Urteil – 50 Euro Taschengeld dürfen nicht auf Harz IV angerechnet werden

Bildinhalt: Eine Justitia  auf einem Gebäude.

Das Düsseldorfer Sozialgericht hat eine 24-Jährigen Kläger Recht gegeben, er ist selbständig und hat von seiner Mutter 110 Euro, sowie 50 Euro Taschengeld von seiner Oma für Bewerbungskosten bekommen. Das Jobcenter hatte das Taschengeld mit angerechnet, dagegen hatte der 24-Jährige geklagt.

Alle Einnahmen und Vermögenswerte werden auf die Leistungen mit angerechnet. Doch es gibt einige Ausnahmen wenn Beispielsweise diese grob unbillig sind. Das Düsseldorfer Sozialgericht urteilte das Taschengeld sei grob unbillig.

Das Taschengeld von der Oma dient für die Bewerbungskosten. Schließlich sind die 50 Euro nicht bestimmt um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem sei das Taschengeld so gering, dass daneben noch ein Leistungsbezug gerechtfertigt sei.

Etwa einen Achtel würden die 50 Euro des Regelbedarfs entsprechen. Der Regelsatz beträgt seit 1 Januar 2019 für alleinstehende 424 Euro, bei Partner einer Bedarfsgemeinschaft sind es 382 Euro.

Dabei wird der Regelsatz seit 2010 anhand der Nettolohn- und Preisentwicklung jährlich zum 1 Juli angepasst.

Az. Sozialgericht Düsseldorf, S 12 AS 3570/15

Quelle: justiz.nrw.de

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