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Schonvermögen – Freibeträge auf Vermögen bei Hartz IV
Schonvermögen – Freibeträge auf Vermögen bei Hartz IV

Schonvermögen – Freibeträge auf Vermögen bei Hartz IV

Schonvermögen – Freibeträge auf Vermögen bei Hartz IV

Welches Vermögen bleibt beim Arbeitslosengeld II anrechnungsfrei?

(09.07.2019) Grundsätzlich hat der Leistungsbezieher seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Hilfebedürftigkeit ist also durchaus durch Verwertung des eigenen Vermögens abzuwenden, sofern es dem Antragsteller möglich ist. Im § 12 SGB II finden sich die Regelungen zu Vermögensfreibeträgen sowie dem nicht verwertbaren Vermögen (sog. Schonvermögen) bei Hartz IV Bezug.

Nicht nur das verwertbare Vermögen des Antragstellers wird angerechnet. Bei Leistungsbezug nach Hartz IVzählt das gesamte Vermögen aller in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Kurzer Überblick über Schonvermögen bei Hartz IV

Die Höhe der Vermögesfreibeträge richtet sich nach dem Geburtsdatum bzw. Geburtsjahr. Wer beispielsweise ab dem 01. Januar 1964 geboren wurde, hat einen Vermögensfreibetrag von 150 € je vollendetem Lebensjahr, höchstens aber 10.050 €. Für das Altersvorsorgevermögen sind für jedes Lebensjahr 750 € anrechnungsfrei, höchstens jedoch 50.250 €.

Beispiel zur Vermögensanrechnung:

Richard wurde am 22.04.1964 geboren. Zum Zeitpunkt seiner Hartz IV Antragstellung am 20.06.2019 ist er 48 Jahre alt. Die Freibeträge berechnen sich wie folgt:

  • Grundfreibetrag 48 Jahre x 150 € =   7.200 €
  • Altersvorsorge Freibetrag 48 Jahre x 750 € = 36.000 €

Die weitere Staffelung siehe Tabelle:

Geburtsdatum Grundfreibetragmonatlich 150 €

höchstens

Freibetrag Altersvorsorgemonatlich 750 €

höchstens

vor 01.01.1958 9.750 € 48.750 €
nach 31.12.1957 9.900 € 49.500 €
nach 31.12.1963 10.050 € 50.250 €
Minderjährige 3.100 €

Hartz IV Vermögen und Freibeträge

Abgrenzung von Vermögen zu Einkommen

In vielerlei Hinsicht stellt sich die Frage, ob es sich um Vermögen oder Einkommen im Sinne des SGB II handelt. Hierzu gibt es eine klare gesetzliche Definition, die auch bereits mit Urteilen des Bundessozialgerichts untermauert ist (B 14/7b AS 12/07 R und B 14/11 AS 17/07 R).  Demnach ist dann vom Vermögen auszugehen, wenn es bereits zum Zeitpunkt des Hartz IV Antrags (auch Folgeantrags) vorhanden ist. Vom Einkommenhingegen ist dann die Rede, wenn es während des Bezugszeitraumes von Hartz IV hinzukommt.

Zeitpunkt der Ermittlung des Vermögens

Der Zeitpunkt zur Ermittlung der Vermögenshöhe richtet sich nach dem Datum des Erst- bzw. Folgeantrags. Ausnahmen bestehen, sofern sich während des laufenden Leistungsbezuges Wertzuwächse oder Wertverluste ergeben.

Anrechenbares Vermögen – verwertbares Vermögen bei Hartz IV

Es muss sich um verwertbares Vermögen handeln. Verwertbar ist ein Vermögen dann, wenn es für den Lebensunterhalt direkt eingesetzt werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Vermögen im In- oder Ausland befindet. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Bargeld
  • Girokonto Guthaben
  • Guthaben auf Anlage- Konten (Tagesgeld, Festgeld, Depot etc.)
  • Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe
  • Wertpapiere (Aktien- und Fondsanteile)
  • Kapitallebensversicherungen
  • Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen
  • sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.

So könnte das Jobcenter beispielsweise verlangen, dass Sie zunächst Ihr Sparguthaben einzusetzen haben, nicht selbst genutztes Wohneigentum fremd zu vermieten ist und die hieraus erzielten Mieteinkünfte auf Ihren Bedarf angerechnet werden oder Sie Ihre Kapitallebensversicherung aufgeben müssen, um den daraus erzielten Betrag zur eigenen Bedarfsdeckung einzusetzen.

Nicht verwertbar ist Vermögen, wenn der Inhaber keine freie Verfügungsgewalt darüber hat, zum Beispiel im Falle einer Verpfändung.

Freibeträge vom Hartz IV Vermögen – Schonvermögen

Der Gesetzgeber räumt zahlreiche Freibeträge ein, die das Vermögen vor der Anrechnung auf die Hartz IV Leistungen schonen (sog. Schonvermögen) sollen. Dabei gilt es zu unterscheiden, ob die Freibeträge zweckgebunden oder nicht sind.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr ist nicht zweckgebunden und steht jedem volljährigen Hartz IV Empfänger sowie dessen Partner in der Bedarfsgemeinschaft zu. Allerdings ist dieser Vermögensfreibetrag in der Höhe begrenzt, wobei sich die Grenze nach dem Geburtsjahr des ALG II Beziehers staffelt:

Personen, mit Geburtsdatum max. Höhe des Freibetrages
vor 01.01.1958 9.750 €
nach 31.12.1957 9.900 €
nach 31.12.1963 10.050 €
Minderjährige 3.100 €

Erhöhter Grundfreibetrag

Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren wurden, erhalten einen erhöhten Freibetrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr. Die Regelung hierzu findet sich in § 65 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung. Hierbei handelt es sich um eine generelle Regelung, es kommt also nicht dabei darauf an, ob der Hilfebedürftige vor Hartz IV im Bezug von Arbeitslosenhilfe stand.

Grundfreibetrag bei Minderjährigen

Minderjährige haben keinen Freibetrag, der in Abhängigkeit vom Lebensalter und einem monatlichen Pauschbetrag in Anspruch genommen werden kann. Bei Minderjährigen gilt ein fester Grundfreibetrag auf das Vermögen von 3.100 Euro. Dieser gilt sowohl bei Bezug von Hartz IV Leistungen als auch bei Bezug von Sozialgeld.

Übertragbarkeit des Grundfreibetrages

Sollte der Grundfreibetrag eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht voll ausgeschöpft sein, so kann dieser auf andere Mitglieder übertragen werden, da er grundsätzlich mit dem Freibetrag des Partners in der Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet wird.

Eine Übertragbarkeit ist aber nicht bei dem Freibetrag des minderjährigen Kindes möglich (Bundessozialgericht, Urteile vom 13.05.2009 AZ. B 4 AS 58/08 R und B 4 AS 79/08 R). Dieser Grundfreibetrag vom Vermögen ist auch ausschließlich für das Vermögen des Kindes gedacht.

Freibetrag für notwendige Anschaffungen

Das Gesetz sieht im § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II einen Freibetrag in Höhe von 750 Euro für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person vor. Dieser Freibetrag wird zusätzlich zum Grundfreibetrag gewährt und kann bei Nichtausschöpfen auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.

Dieser Freibetrag auf das Vermögen, der nur für Finanzmittel gilt, soll sicherstellen, dass Hartz IV Empfänger in der Lage sind, aus eigenen Mitteln (sofern denn vorhanden) für beispielsweise notwendige Haushaltsgegenstände, Bekleidung etc. aufzukommen.

Nicht anrechenbares Vermögen – Schonvermögen

Nicht als Vermögen bei Leistungsbezug von Hartz 4 zu berücksichtigen sind folgende Vermögensgegenstände:

Angemessener Hausrat

Zum angemessenen Hausrat gehören alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind, soweit sie den normalen durchschnittlichen Standard im Hinblick auf Anzahl und Güte nicht überschreiten. Bei der „Angemessenheit“ ist jedoch vom Lebensstil während des Bezuges von Hartz IV auszugehen, nicht dem Lebensstandard vor dem Leistungsbezug.

Es ist also davon auszugehen, dass Möbel, Elektrogeräte, Dekorationen etc. nicht angerechnet werden, sofern sie angemessen sind und den Rahmen des Üblichen nicht sprengen. Ist man dagegen beispielsweise im Besitz von teuren Kunstgegenständen, Gemälden, übermäßig hochwertigen Einrichtungsgegenständen etc., so sind diese dem Vermögen zuzuordnen und bei Hartz IV Bezug zu verwerten. Bei der Anrechnung des Vermögensbetrages ist jedoch ein Betrag für eine angemessene Ersatzbeschaffung zu berücksichtigen.

PKW – Angemessenes Kraftfahrzeug

Grundsätzlich wird ein angemessenes Auto oder Motorrad für jeden Hilfebedürftigen der Bedarfsgemeinschaft nicht als Vermögen berücksichtigt. Dabei ist jedoch die Angemessenheit des Autos oder Motorrades in jedem Einzelfall zu prüfen und richtet sich nach den Lebensumständen sowie familiären Verhältnissen des Hilfebedürftigen.

In der Regel ist eine Prüfung der Angemessenheit des Fahrzeuges nicht nötig, wenn der Wert des Autos, nach Abzug etwaiger Kredit- und Finanzierungskosten, einen Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung 7.500 Euro nicht übersteigt (Bundessozialgericht vom 07.09.2007, AZ: B 14/7b AS 66/06 R)

Liegt der Fall vor, dass ein Auto mit besonderer Ausstattung benötigt wird (z.B. bei einer Behinderung) oder ist ein größeres Fahrzeug aufgrund der Größe der Familie notwendig, so kann der Leistungsträger im Einzelfall durchaus einen höheren Betrag als angemessen zusprechen.

Liegt das Auto mit seinem Wert über der Grenze der Angemessenheit, so ist der den angemessenen Teil übersteigende Betrag dem Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II zuzurechnen.

Eigentumswohnung – Selbstgenutztes Wohneigentum

Verfügen Sie über selbstgenutztes, angemessenes Wohneigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim), so bleibt dieses bei der Anrechnung als Vermögen bei Hartz IV nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 SGB II anrechnungsfrei. Dabei hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 07.11.2006 (AZ: B 7b AS 2/05 R) Richtwerte für die Größe der Eigentumswohnung bzw. Eigenheims festgelegt, bei denen es keiner Prüfung der Angemessenheit bedarf.

Anzahl der im Haushalt
lebenden Personen
Eigentumswohnung
in m²
Eigenheim
in m²
1 – 2 80 90
3 100 110
4 120 130
für jede weitere Person + 20 + 20

Dabei handelt es sich hierbei keinesfalls um feste Werte. Bei der Prüfung des Einzelfalles hat der Leistungsträger die gesamten Umstände des Hilfebedürftigen zu prüfen, darunter auch z.B. die Familiensituation, vorhandene Behinderung, Familienplanung sowie die voraussichtliche Dauer des Bezuges von Hartz IV Leistungen.

Darüber hinaus bleiben auch Grundstücke von der Berücksichtigung als Vermögen bei Hartz IV befreit, wenn sie der folgenden Grundstücksfläche entsprechen:

  • im städtischen Bereich 500 m²
  • im ländlichen Bereich 800 m²

Größere Grundstücksflächen können aber noch angemessen sein, wenn diese so in Bebauungsplänen festgelegt sind.

Unangemessene Wohnfläche/ Grundstücksfläche

Hat die Prüfung des Leistungsträgers ergeben, dass die Wohn- bzw. Grundstücksfläche nicht mehr angemessen ist, so kann diese eine teilweise Verwertung (Teilung des Grundstücks) verlangen. Dies ist allerdings nur zumutbar, wenn durch die Teilung auf eine angemessene Fläche reduziert werden kann.

Ist ein Grundstück nicht teilweise verwertbar, da es in dieser Größe in Bebauungsplänen vorgesehen ist, der Zuschnitt ähnlichen Grundstücken gleicht oder die Fläche grundsätzlich nicht teilbar ist, so kann es als angemessen angesehen werden.

Ist eine Abtrennung von Gebäudeteilen möglich, so sind diese im Rahmen der Verwertung zu verkaufen oder zu beleihen. Ist eine Bildung von eigenständigen Wohnungen nicht möglich, kann der Leistungsträger die Verwertung nicht verlangen. In diesem Fall ist auf andere Arten der Monetarisierung auszuweichen, beispielsweise die teilweise Vermietung bzw. Untervermietung.

Vermögen zur Beschaffung oder Erhalt eines angemessenen Hausgrundstücks

Nicht berücksichtigt bei der Vermögensanrechnung wird Vermögen, sofern es nachweislich zum Erhalt oder Anschaffung eines angemessenen Hausgrundstücks benötigt wird, welches für

  • behinderte Menschen
  • pflegebedürftige Menschen

zu Wohnzwecken dienen soll.

Notwendige Gegenstände zur Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit

Gegenstände, die zur Fortführung der Berufsausbildung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigt werden, werden nicht als Vermögen bei Hartz IV angerechnet. Diese Gegenstände sind aus dem Grund nicht als Vermögen zu berücksichtigen, da diese später bei einer Eingliederungsmaßnahme seitens des Leistungsträgers neu beschafft werden müssten.

Altersvorsorgevermögen bei Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung

Ist der Antragsteller oder der mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Partner von Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit, so gilt das in Form von Sachen oder Rechten zurückgelegte Vermögen in angemessener Höhe als nicht anrechnebar (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hierbei muss es sich um Personen handeln, die zwar grundsätzlich rentenversicherungspflichtig wären, aber aufgrund der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers der Pflicht nicht unterliegen.

Diese Regelung gilt nicht für dem Grunde nach § 5 SGB VI versicherungsfreie Antragsteller, wie beispielsweise Beamte, Richter etc.

Das Vermögen muss klar als Altersvorsorge definierbar sein, beispielsweise durch Vorlage einer Versicherungspolice einer Kapital-Lebensversicherung.

Darüber hinaus dürfen keine weiteren Anwartschaften oder Rechte auf Versorgung von anderen Versorgungsunternehmen gegeben sein.

Altersvorsorge Vermögen bei Hartz IV

Neben dem oben angesprochenen Grundfreibetrag, der nicht zweckgebunden ist, erhält der Antragsteller und alle mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen weitere Freibeträge für das Vermögen der Altersvorsorge.

Staatlich geförderte Altersvorsorge – Riester Rente

Zu dieser Art der Bildung von Vermögen für die Altersvorsorge dient z.B. die Riester Rente oder auch Rürup Rente. Hierbei handelt es sich um ein nach dem Altersvermögensgesetz staatlich gefördertes Vermögen, daher ist diese Form der Altersvorsorge von der Anrechnung als Vermögen bei Hartz IV befreit (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II). Freigestellt sind demnach:

  • Eigenbeiträge
  • Staatlichen Zulagen
  • Erträge aus der Riester Rente

Die Höchstbeträge der staatlichen Förderung und damit auch die Grenze des Vermögensfreibetrages richtet sich nach § 10 a EStG. Ab dem Jahr 2008 beträgt dieser Wert jährlich 2.100 Euro. Für 2006 und 2007 waren es 1.575 Euro jährlich (2004, 2005: 1.050 Euro; 2002, 2003: 525 Euro).

Die Regelung über die Privilegierung des Altersvorsorge Vermögens bei Hartz IV in Form der Riester Rente findet für jeden Inhaber eines eigenen Riester Vertrages der Bedarfsgemeinschaft einzeln Anwendung. Gleiches gilt auch für minderjährige Kinder, die ebenfalls einen eigenen Riester Rente Vertrag haben.

Jährlicher Nachweis durch Bescheinigung

Um die Privilegierung zu gewährleisten, muss jährlich ein Nachweis erbracht werden, das der Vertrag über die Altersvorsorge den Vorgaben des § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) entspricht. Hierzu stellt der Anbieter der Riester Rente auf einem amtlichen Vordruck jährlich eine Bescheinigung nach § 92 Abs. 5 EStG über den Stand des Vermögens bei der Altersvorsorge aus.

Vorzeitige Kündigung des Riester Vertrages

Wird der Vertrag der Riester Rente vorzeitig aufgelöst, so entfällt die Freistellung. Nach der Kündigung des Vertrages wird das vorhandene Vermögen hieraus (angesparter Betrag) auch bei der Leistungsbemessung zu Hartz IV berücksichtigt, wobei hier noch ein eventuell überbleibender Grundfreibetrag verrechnet werden kann. Die noch aus dem Riester Vertrag resultierenden Erträge werden, aufgrund des Zuflussprinzips, als Einkommen berücksichtigt.

Freibeträge für sonstiges Vermögen der Altersvorsorge

Neben dem bereits angesprochenem Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sowie der Freistellung von staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten (z.B. Riester Rente) nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II, steht jedem Hartz IV Berechtigten ein weiterer Freibetrag für das sonstige Vermögen der Altersvorsorge zur Verfügung. Dieser Freibetrag ist ausschließlich für die Altersvorsorge zweckgebunden (ausgenommen für Riester Rente) und kann bei Unterschreiten nicht auf andere Vermögensgegenstände übertragen werden.
Dieser Freibetrag beläuft sich bei Antragstellung:

  • ab dem 17.04.2010: 750 Euro je Lebensjahr
  • vor dem 17.04.2010: 250 Euro je Lebensjahr

Damit ergeben sich für den Freibetrag für Altersvorsorgeaufwendungen, abhängig vom Antragsdatum, folgende Höchstbeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II:

Personen, mit Geburtsdatum Antrag ab dem 17.04.2010 Antrag vor dem 17.04.2010
vor 01.01.1958 48.750 € 16.250 €
nach 31.12.1957 49.500 € 16.500 €
nach 31.12.1963 50.250 € 16.750 €

Vorzeitige Verwertung ausgeschlossen

Um die Freibeträge für das Sonstige Vermögen zur Altersvorsorge (die für jegliche Art der Altersvorsorge gelten) zu erhalten, muss eine Verwertung der Altersvorsorge vor Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen sein. Hierfür muss zwingend, z..B. in der Versicherungspolice, vermerkt sein, dass eine Verwertung des Vermögens vor Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausgeschlossen ist. Dieses schließt einen Verkauf/ Rückkauf, Beleihung oder Kündigung des Vertrages ebenfalls mit ein.

Grundsätzlich reicht die vertragliche Bindung, dass einer Verwertung „vor Vollendung der 60 Lebensjahres“ ausgeschlossen ist. Bei Berufsgruppen, die einen früheren Renteneintritt vorsehen, kann diese Altersgrenze entsprechend abgesenkt werden.

Erreichen der Altersgrenze zum Ruhestand

Ab Erreichens des o.g. Alters oder Eintritts in den Ruhestand (Termin der Fälligkeit der Versicherungsleistung), ist der geschützte Vermögensbetrag bei Hartz IV Bezug monatlich um 1/180 zu kürzen. Die „180“ resultieren aus der durchschnittlichen Lebenserwartung und entsprechen 180 Monaten, also 15 Jahren.

Überschreiten des Freibetrages

Übersteigt das Vermögen der Altersvorsorge den maßgeblichen Freibetrag, so ist der übersteigende Betrag dem Vermögen bei der Anrechnung auf Hartz IV anzurechnen. Gegebenenfalls kann der Unterschiedsbetrag mit einem noch nicht ausgeschöpften Grundfreibetrag aufgerechnet werden.

Unwirtschaftlichkeit der Verwertung – Besondere Härte

Ausschließlich für den Fall, dass der sofortige Verbrauch oder die Verwertung von Vermögen, das eigentlich berücksichtigungsfähig wäre, nicht möglich ist oder eine unzumutbare Härte für Sie bedeuten würde, kann von einer Verwertung zum Zwecke des Arbeitslosengeld 2 Antrages ausnahmsweise abgesehen werden. Dies ist jedoch in jedem Einzelfall von der Agentur für Arbeit zu beurteilen.

 

 

Quelle: https://www.hartziv.org/was-zaehlt-als-vermoegen.html

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