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Bundestag hat Rentenpaket beschlossen – Rentenreform: Das ändert sich 2019 bei der Rente
Bundestag hat Rentenpaket beschlossen – Rentenreform: Das ändert sich 2019 bei der Rente

Bundestag hat Rentenpaket beschlossen – Rentenreform: Das ändert sich 2019 bei der Rente

Bundestag hat Rentenpaket beschlossen – Rentenreform: Das ändert sich 2019 bei der Rente

Das Rentenpaket ist beschlossene Sache und tritt 2019 in Kraft. Es verspricht Verbesserungen für Mütter, Geringverdiener und die Bezieher eine Erwerbsminderungsrente. Doch das kostet; der Rentenbeitrag wird so nicht wie geplant sinken. Was genau geplant ist und die Mehrkosten verursacht.

Von Jana Tashina Wörrle
Das Rentenpaket ist beschlossen, der Bundestag hat abschließend zugestimmt. Ab dem Jahresbeginn 2019 sollen damit einige Neuerungen auf Rentner und diejenigen zukommen, die bald in Rente gehen werden. Trotz Beschluss gibt es jedoch weiterhin Kritik – vor allem hinsichtlich der Finanzierung der Rentenreform. Denn diese kostet rund 31 Milliarden Euro allein bis zum Jahr 2025. Dabei werden nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums 19 Milliarden Euro von den Beitragszahlern und 12 Milliarden Euro vom Bund aus Steuermitteln getragen.
Folgen hat dies auch für die Beitragssätze der gesetzlichen Rentenversicherung. Sollten diese eigentlich im kommenden Jahr auf 18,2 Prozent sinken, so wird das durch die Mehrausgaben des Rentenpakets nicht möglich sein. Die Beitragssätze bleiben beim derzeitigen Wert von 18,6 Prozent. Die eigentlich geplante Entlastung, die auch die Beitragssätze sinken lassen sollte, beträgt sechs Milliarden Euro. Sie geht nun in die Finanzierung des Rentenpakets.
So sieht der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) das Rentenpaket auch als starke finanzielle Belastung. ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer kommentiert die Zustimmung des Bundestags mit den Worten: „Das beschlossene Rentenpaket bedeutet eine unverantwortlich schwere Hypothek für die junge Generation wie auch für künftiges Wachstum und Beschäftigung.“ Der ZDH verweist auf eine Studie der Prognos AG, wonach die Belastungen aus dem jetzt beschlossenen Rentenpaket bis zum Jahr 2045 auf zusätzlich 164 Milliarden Euro für die Beitragszahler und 126 Milliarden Euro für den Bundeshaushalt belaufen.
Nötiger als die nun festgelegten Reformschritte wäre es aus Sicht von Wollseifer gewesen, die Rente an die demografischen und Arbeitsmarktentwicklungen anzupassen. Es könne nicht sein, dass künftige Generationen immer weiter belastet werden, um Leistungsverbesserungen für die jetzigen Rentner zu finanzieren.

Das Rentenpaket beinhaltet vier Kernthemen:

  • Die  „doppelte Haltelinie“: Sie soll es garantieren, dass durch eine Änderung der Rentenformel das Rentenniveau bis zum Jahr 2025 bei 48 Prozent gehalten wird. Gleichzeitig legt sich die Bundesregierung gesetzlich dazu fest, den Beitragssatz zur Rentenversicherung bis 2025 nicht über 20 Prozent zu erhöhen.
  • Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente: Die Bundesregierung wird die sogenannten Zurechnungszeiten weiter ausdehnen. So sollen all diejenigen, die einen neuen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente stellen, rentenrechtlich so behandelt werden, als wenn sie bis zum eigentlichen Renteneintrittsalter gearbeitet hätten. Konkret bedeutet das: Die Zurechnungszeiten werden angehoben und in ersten Schritt wird die Rente so berechnet als hätten die Erwerbsminderungsrentner bis zu einem Alter von 65 Jahren und acht Monaten gearbeitet. Danach wird die Zurechnungszeit in weiteren Monatsschritten entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das Alter 67 angehoben. Hier lesen Sie einen ausführlichen Beitrag dazu, was jetzt und in Zukunft bei der Erwerbsminderungsrente gilt >>>
  • Neuer „Übergangsbereich“ für geringfügig Beschäftigte: Teil des Rentenpakets sind auch Erleichterungen für Geringverdiener. Der sogenannte Übergangsbereich zwischen einen Minijob und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird ausgeweitet.Midijobber dürfen dann zwischen 450 Euro und 1.300 Euro (bisher 850 Euro) verdienen und zahlen dabei reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Diese Neuerungen gelten ab Juli 2019. Hier lesen Sie die Details zu den geplanten Änderungen bei Midijobs >>>

Rentenreform ab 2019: Wer profitiert davon?

Da wie in jedem Gesetz der Teufel im Detail steckt, erklärt der Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel im Interview, welche Besonderheiten und Hürden die neuen Rentengesetze ab 2019 mit sich bringen könnten:
DHZ: Das Rentenpaket für 2019 ist beschlossen und dennoch weiterhin umstritten. Wie bewerten Sie das Gesetz – nötige Schritte oder vor allem Mehrkosten?
Knöppel: Das Rentenpaket bringt vielen Rentnerinnen und Rentner mehr Geld ins Portemonnaie, aber für die Rentenkassen ist es wieder mit zusätzlichen Milliarden an Kosten verbunden. Allein die Mehraufwendungen für die neue Mütterrente 2 kosten jedes Jahr ca. 3,7 Milliarden Euro. Leidtragende können daher diejenigen zukünftigen Rentnerinnen und Rentner und beitragszahlende Versicherte sein, die erst nach 2025 in Rente gehen und auch der Steuerzahler, der dann mit höheren Steuerbelastungen rechnen muss. Insgesamt wird auch die Mutlosigkeit und Kreativlosigkeit der Bundesregierung bei den Antworten auf die Fragen der Zukunft der gesetzlichen Rente kritisiert.
Aus der Sicht des Rentenberaters ist es so, dass wir in der Beratung und Vertretung der Versicherten immer den Einzelfall sehen. Dort geht es immer um das Prinzip: was habe ich selbst Netto im Ruhestand in der Tasche! Dabei erleben wir oft, dass das individuelle Rentenniveau des betroffenen Versicherten ein anderes ist, als das sehr abstrakte Rentenniveau, welche bei der doppelten Haltelinie gemeint ist. Es gibt oft Fälle, in denen das Renteneinkommen deutlich höher ist, als das allgemeine Rentenniveau, aber auch deutlich niedriger. Gerade im Bereich der Erwerbsminderungsrente sind die Rentenleistungen oft erschreckend niedrig.

Mütterrente 2: Für wen gilt sie und wie hoch liegt sie wirklich?

DHZ:  Die Parteien haben sich unter anderem darauf verständigt, die Ausweitung der Mütterrente nicht nur für Mütter gelten zu lassen, die drei oder mehr Kinder haben, sondern für alle Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Statt einem bekommen sie dafür aber nur einen halben Rentenpunkt gutgeschrieben. Steigt damit die Rente für die betreffenden Mütter wirklich spürbar an oder sind das nur theoretische Wohltaten?
Knöppel: Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, hat sich mit seinem Vorschlag durchgesetzt. Offenbar war der Druck der eigenen Juristen im Bundestag und in der Bundesregierung so hoch, dass der Vorschlag die Mütterrente 2 nur für Mütter die mehr als 2 vor 1992 geborene Kinder erzogen haben zu begrenzen, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht durchzuhalten war. Bei dem was jetzt gilt, muss aber wie folgt unterschieden werden: Mütter und Väter die noch nicht am 1. Januar 2019 in Rente sind, bekommen die sechs Kalendermonate an Wartezeit gutgeschrieben und auch eventuell die vollen 0,5 Entgeltpunkte.
Aber für diese Gruppe der Versicherten gilt bei der Mütterrente genau das gleiche Prinzip wie schon bei der Mütterrente 1 zum 1. Juli 2014. Es kann wegen eigenem Beitragseinkommen eine Anrechnung dieser Entgeltpunkte auf den neuen halben Entgeltpunkt kommen. Soll heißen, die sogenannte additive Anrechnung kann effektiv zu einer Kürzung des Rentenpunktes aus der Mütterrente führen. Anders bei den Bestandsrentnerinnen und Rentnern. Hier gibt es einen pauschalen Zuschlag an einem persönlichen Entgeltpunkt ohne Abschlag. Wer also am 31. Dezember 2018 eine Rente mit Abschlag hat, bekommt diesen halben Rentenpunkt ohne Abschlag gezahlt.
Eine Einkommensanrechnung und Prüfung, ob es eine tatsächliche Kindererziehung gab wird für diese Gruppe der Bestandsrentner nicht durchgeführt. Sie ist aller Voraussicht nach auch die größere Gruppe der Leistungsempfänger aus der Mütterrente 2 , als die Zugangsrentner. Daneben darf man nicht vergessen, dass auch Bezieher einer Hinterbliebenenrente Anspruch auf die Zuerkennung der Mütterrente 2 haben können.
DHZ: Was müssen diejenigen tun, die die höhere Rente ab 2019 erhalten wollen – ist ein gesonderter Antrag nötig? Und wie und wo stellt man überhaupt den Antrag auf eine Mütterrente?
Knöppel: Die Mütterrente 2 muss im Normalfall nicht beantragt werden, außer bei der Gruppe der Hinterbliebenenrentner empfiehlt sich ein Antrag auf Zuerkennung der Mütterrente 2. Zuvor sollte dabei allerdings geprüft werden, ob eventuell nicht eine Kürzung der Rente erfolgen kann. Die Mütterrente 2 wird im Einzelfall zu einer spürbaren Rentenerhöhung führen (siehe Beispiel im Infokasten).
Aber die Zugangsrentnerinnen und Rentner deren Rente sich auf Basis von Mindestentgeltpunkten errechnet – das sind meist Mütter mit Teilzeitjobs von 35 Jahren Dauer oder Ähnliches – können unter Umständen von der neuen Mütterrente 2 auch benachteiligt sein. Dies ist kein theoretischer Fall, sondern soll wohl mehrere zehntausende Zugangsrentner betreffen, die durch die Zuerkennung der neuen Mütterrente 2 sogar eine Rentenkürzung erhalten. Meistens bemerken die Betroffenen hiervon nichts, weil die Rentenberechnungen für den Laien undurchschaubar sind. Die Deutsche Rentenversicherung hat in ihrer Stellungnahme zum Rentenpaket auf dieses Problem hingewiesen. Es gibt seitens des Gesetzgebers keine Bereitschaft hier etwas zu ändern. Die Bestandsrentner sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Beispiel für die Berechnung der Mütterrente 2

Stand 1. Juli 2018 ( allgemeiner Rentenwert 32,03 Euro pro Entgeltpunkt)
Eine Mutter hat drei vor 1992 geborene Kinder allein erzogen. Sie war in der Zeit der Kindererziehung ohne Arbeit zu Hause. Sie ist seit 2012 reguläre Altersrentnerin ohne Abschlag. Für ihre Kinder bekommt sie mit einem aktuellen Rentenwert West von 32,03 Euro pro Entgeltpunkt insgesamt sechs Entgeltpunkte, also 192,18 Euro. Ab 2019 erhöht sich ihre Mütterrente 2 nochmals um 48,04 Euro Brutto (ohne Abzüge Kranken- und Pflegeversicherung). Sie erhält pauschal 1,5 Entgeltpunkte für ihre drei Kinder dazu.
Insgesamt sind es somit für die Kindererziehung 240,22 Euro Mütterrente. Hätte sie die Kinder nach 1992 geboren und erzogen, wären es 288,27 Euro Rente bezogen auf die Kindererziehungszeiten.
Hätte sie nur ein Kind vor 1992 geboren und erzogen, so würde sie vor dem 31. Dezember 2018 eine Mütterrente von 64,06 Euro beziehen. Der Zuschlag beträgt ab dem 1. Januar 2019 für diese Rentnerin genau 16,01 Euro. Damit bekommt sie dann insgesamt 80,07€ Mütterrente 2 in der Rente ausgezahlt.

 

Erwerbsminderung: Wie hoch steigen 2019 die Renten?

DHZ: Profitieren sollen vom Rentenpaket auch  die Erwerbsminderungsrentner. Angeblich sind sie besonders von einer Altersarmut bedroht. Warum haben diese ein höheres Risiko? Würde diese Rentner nicht auch im Alter des normalen Renteneintritts die „normale“ Altersrente bekommen?
Knöppel: Eine sehr gute Frage. Auf Grund von Krankheit und Behinderung kann es sein, dass der Erwerbsminderungsrentner nicht mehr den Weg zurück in ein „normales“ Arbeitsleben mit eigenem Einkommen oder Arbeitsentgelt findet. Schaut man sich die Durchschnittsrenten von Erwerbsminderungsrentnern an, so ist schnell erkennbar, dass diese tatsächlich von Altersarmut betroffen sein können. Vor allem die Gruppe der Erkrankungen im psychischen Bereich nimmt rasant zu.
Sicher können und werden diese Rentner eine Altersrente im Anschluss an die Erwerbsminderungsrente bekommen, wenn die Voraussetzungen für den Rentenanspruch vorliegen. Aber nicht in jedem Fall ist ein Wechsel in eine vorzeitige Altersrente immer von Vorteil. Die Erwerbsminderungsrente wird immer nur bis zum individuellen Regelalterseintritt geleistet. Nach dem geltenden Recht kann ein Anspruchsteller einer Erwerbsminderungsrente unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente bekommen, dies ist in § 77 SGB VI geregelt.
Jetzt kann aber etwas Kurioses passieren: Mit der Neuregelung der Zurechnungszeit bei Neurentnern, also wenn die Erwerbsminderungsrente ab Januar 2019 beginnt, kann es sein, dass die Erwerbsminderungsrente höher ausfallen würde, als eine vorgezogene Altersrente. Dies hängt mit der deutlichen Anhebung der Zurechnungszeit zusammen. Laut den Erklärungen des Gesetzgebers zu diesem Phänomen wird dies in Kauf genommen.

Rentenpaket 2019: Bekommen Geringverdiener wirklich später eine höhere Rente?

DHZ: Im Fokus stehen durch die neuen Rentenregeln auch Geringverdiener. Ihre geringeren Rentenbeiträge sollen laut Bundesregierung aber nicht zu niedrigeren Rentenansprüchen führen. Wie genau soll das gesichert werden? Gibt es dann noch einen Unterschied zwischen den Midijobbern und denjenigen, die in Teilzeit arbeiten, aber ganz normal sozialversicherungspflichtig sind?
Knöppel: Der Gesetzgeber hat die Beantwortung der Fragen nicht einfach gemacht. Die Gleitzone soll 450,01 Euro bis von 850 Euro auf 1.300 Euro ab dem 1. Juli 2019 erweitert werden. Das Optionsrecht, also der Verzicht auf die Gleitzonenregelung, entfällt dann vollständig.
Die Beiträge für die Rente werden aus dem verdienten Einkommen berechnet. Die Formel zur Berechnung bleibt erhalten. Der vom Bundeskabinett am 29. August 2018 veröffentlichte Gesetzesentwurf zum Rentenpaket enthält keine Änderung der Berechnung. Aber der Begriff „Gleitzone“ entfällt und heißt ab 2019 „Übergangsbereich“ und gilt bis 1.300 Euro. Der monatliche Arbeitnehmeranteil steigt im Übergangsbereich konkav an, so die Erklärung der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf.
Die Entgeltpunkte werden dann aus dem erzielten und nicht aus dem beitragspflichtigen Entgelt ermittelt. Dennoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden. Durch die Regelung wird gewährleistet, dass zusätzlich das höhere Arbeitsentgelt gemeldet wird, welches der Rentenberechnung zugrunde gelegt wird. Somit wird durch den Gesetzgeber gewährleistet, dass der Arbeitnehmer in der Gleitzone keine rentenrechtlichen Verluste hat.
Der Gesetzgeber will damit keinen Sonderbereich für Teilzeitbeschäftigte schaffen. Aber von dieser Regelung werden nach Ansicht des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung wohl vor allem teilzeitarbeitende Frauen entlasten. Das DIW hat kürzlich eine Stellungnahme zur Midijobreform veröffentlicht. Durch diese Reform sollen der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von rund 400 Millionen Euro Beitragsausfälle entstehen, die durch Steuermehreinnahmen von etwa 100 Millionen Euro nur zum Teil kompensiert werden.
Peter Knöppel ist Rechtsanwalt und Rentenberater in Halle und über seine Website rentenbescheid24.de erreichbar.
 
Quelle: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/das-soll-sich-2019-bei-der-rente-aendern/150/3093/376626

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