Pflegegrade selbst errechnen
Ab 2017 werden die bisherigen Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt.
Die Module des neuen Pflegegradsystems
Ab 2017 wird bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit eine völlig neue und damit ganzheitliche Betrachtung von Pflegebedürftigen mit all ihren körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen eingeführt.
Die Festlegung des Pflegegrades erfolgt künftig anhand von 6 unterschiedlichen Begutachtungsbereichen. Das „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA) fasst diese Bereiche als sogenannte Module zusammen. Für jedes Modul wird ein gesonderter Punktwert ermittelt, der in die spätere Festlegung des Pflegegrades einfließt.
Neben den sechs Bewertungsmodulen, die für Berechnung relevant sind, wird es 2 weitere Module geben. Die Module 7 und 8 werden jedoch nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen, sondern ermöglichen den PflegeberaterInnen, die Pflegebedürftigen in Bezug auf weitere Angebote oder Sozialleistungen zu beraten oder einen individuellen Versorgungsplan zu erstellen. Für die Pflegekräfte enthalten sie Informationen für eine individuellere Pflegeplanung.
Die Module und ihre Gewichtung
Tabelle 1: Module für die Feststellung des Pflegegrades
Modul Nr.
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Modul-Bezeichnung
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Aktivitätsbereich
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Gewichtung
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1
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Mobilität
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Aufrichten im Bett, Sitzposition und umsetzen, Fortbewegen in der Wohnung, z.B. vom Bett ins Badezimmer und Treppensteigen
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10 Prozent
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2 oder 3
(höherer
Wert zählt)
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Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
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Personen erkennen, zeitliche und örtliche Orientierung, Erinnern an Ereignisse, Entscheidungen im Alltagsleben treffen u.a.
Verhalten und psychische Problemlagen wie Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, Wahn und Ängste, inadäquate Handlungsweisen usw.
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15 Prozent
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4
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Fähigkeit zur Selbstversorgung
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Körperpflege, Toilettenbenutzung, Anziehen, Essen und Getränke bereiten usw.
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40 Prozent
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5
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Bewältigung von Krankheits- und therapiebedingten Anforderungen/Belastungen
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Hilfeaufwand bei Medikation, Wundversorgung, häuslichen Therapiemaßnahmen, Arzt- und Einrichtungsbesuche usw.
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20 Prozent
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6
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Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
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z.B. Pläne machen, sich beschäftigen, Kontaktpflege im und außerhalb des eigenen Haushalts
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15 Prozent
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7 und 8
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Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung
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Diese Bereiche werden vom Gesetzgeber als nicht relevant für die Berechnung angesehen, dienen jedoch PflegeberaterInnen und -diensten zur Orientierung.
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Die Punkte und ihre Bedeutung
Nachdem die Begutachtung erfolgt ist, werden die Werte aus den Modulen zu einem Gesamtpunktwert zusammen geführt, der für die Festlegung des Pflegegrades maßgebend ist.
Tabelle 2: Punktzahl und Pflegegrad
Gesamtpunkte
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12,5 bis 26,99
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27 bis 47,49
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47,5 bis 69,99
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70 bis 89,99
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90 bis 100
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Pflegegrad
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1
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2
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3
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4
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5
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Tabelle 1: Leistungsansprüche ab 2017
Leistung / Pflegegrad
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1
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2
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3
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4
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5
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Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI
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0 EUR
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689 EUR
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1.298 EUR
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1.612 EUR
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1.995 EUR
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Pflegegeld nach § 37 SGB XI
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123 EUR
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316 EUR
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545 EUR
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728 EUR
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901 EUR
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Unterstützungsleistungen für Hilfen im Alltag
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125 EUR
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125 EUR
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125 EUR
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125 EUR
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125 EUR
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Fallweise nach § 45b SGB XI
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0 EUR
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0 EUR
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0 EUR
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0 EUR
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208 EUR
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Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
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0 EUR
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1.612 EUR
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1.612 EUR
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1.612 EUR
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1.612 EUR
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Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI
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0 EUR
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1.612 EUR
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1.612 EUR
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1.612 EUR
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1.612 EUR
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Wohnumfeldverbesserungen nach § 40 SGB XI
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4.000 EUR
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4.000 EUR
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4.000 EUR
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4.000 EUR
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4.000 EUR
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Vollstationäre Pflege nach §43 SGB Xl
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125 EUR
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770 EUR
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1.262 EUR
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1.775 EUR
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2.005 EUR
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