Contact to us LotsenLEVerkusen

Heizkosten- und Betriebskostennachzahlungen für SGB II/SGB XII/AsylbLG-Beziehende sind im Regelfall in tatsächlicher Höhe zu übernehmen
Heizkosten- und Betriebskostennachzahlungen für SGB II/SGB XII/AsylbLG-Beziehende sind im Regelfall in tatsächlicher Höhe zu übernehmen

Heizkosten- und Betriebskostennachzahlungen für SGB II/SGB XII/AsylbLG-Beziehende sind im Regelfall in tatsächlicher Höhe zu übernehmen

Heizkosten- und Betriebskostennachzahlungen für SGB II/SGB XII/AsylbLG-Beziehende sind im Regelfall in tatsächlicher Höhe zu übernehmen
Ein solcher Anspruch kann auch in Teilen für Nichtleistungsbeziehende bestehen!

—————————————————————————
Menschen, die im SGB II oder SGB XII oder AsylbLG-Leistungsbezug sind, haben im Regelfall einen Übernahmeanspruch der Heizkostenabrechnungen und Betriebskostenjahresabrechnungen. Auch Nichtleistungsbeziehende als Arbeitnehmer*innen oder Rentner*innen können den Anspruch haben, ebenso Menschen, die die Befüllung eines Tanks mit Öl, Gas Pellets oder sonstigen Brennstoffen nicht zahlen können.

Grundsätzlich besteht für die genannten Leistungsbeziehenden nach dem SGB II und SGB XII ein Übernahmeanspruch der Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe (so § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm § 67 Abs. 3 SGB II/§ 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII iVm § 141 Abs. 3 S. 1 SGB XII). Dieser Übernahmeanspruch ist aber bereits eingeschränkt, wenn die Leistungsbeziehenden zuvor wirksam und rechtmäßig zur Kostensenkung aufgefordert wurden (§ 67 Abs. 3 S. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 S. 3 SGB XII). In dem Fall einer horrenden Abrechnung wird gewiss ein Übernahmeanspruch im Rahmen der Wohnraumsicherung nach § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II/bzw. § 36 Abs. 1 S. 21 SGB XII) bestehen. Im SGB XII kann der Übernahmeanspruch auch noch wegen restriktivster Anwendung der Begrenzung wegen fehlender Umzugserfordernis nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bestehen. (Hier wäre aber eine Übernahme im Rahmen der Wohnraumsicherung gerechtfertigt).

Um diesen Anspruch realisieren zu können, müssen SGB XII – Beziehende und analogleistungsbeziehende Geflüchtete im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB XII im Monat der Fälligkeit beim Sozialamt einen Antrag stellen. Wird dieser Antrag nicht rechtzeitig gestellt, entfällt der Anspruch auf Übernahme auf Zuschussbasis.

Der Übernahmeanspruch besteht auch für nichtleistungsbeziehende Menschen, wenn sie im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung einen SGB II/SGB XII – Antrag stellen. Das BSG sagt dazu, dass  Nachzahlungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen immer Bedarf im Monat der Fälligkeit (BSG 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R) sind und es dabei unerheblich ist, ob die Nachforderung in Zeiten des Nichtleistungsbezuges entstanden ist (BSG 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R).

In dem Fall wäre der „normale sozialrechtliche Bedarf“ (Regelleistungen, Mehrbedarfe, Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe) zu berücksichtigen und dann der jeweilige fällige Nachzahlungsbetrag in tatsächlicher Höhe. In diesem Fall darf nur das Einkommen im jeweiligen Monat dem Bedarf entgegengestellt werden. Ist der Bedarf nicht durch eigenes Einkommen gedeckt, besteht hier für einen Monat ein SGB II/SGB XII – Leistungsanspruch in Höhe des ungedeckten Bedarfes. Das ist vielen Verdienenden nicht bekannt. Der Anspruch besteht auch für Menschen die Kinderzuschlags- oder Wohngeldleistungen beziehen.

Quelle: Tacheles e.V. Wuppertaler Newsletter 06.08.2022

 

Tacheles hat neue Weisungen Wuppertaler Sozialleistungsträger veröffentlicht
———————————————————–
Tacheles hat im Rahmen seiner  Kampagne für Behördentransparenz  die aktuellen uns bekannten Dienstanweisungen vom Jobcenter und Sozialamt und zur Wohnraumsicherung und Umgang mit Energieschulden veröffentlicht. Diese Infos sind hier zu finden: https://t1p.de/bqtd9

Neue Weisungen Wuppertaler Sozialleistungsträger

Tacheles hat wieder neue Weisungen Wuppertaler Sozialleistungsträger veröffentlicht.

Das betrifft im Schwerpunkt Weisungen zur Wohnraum- und Energiesicherung.

Dann weitere Weisungen vom Jobcenter:

Weisungen des Sozialamtes

Print Friendly, PDF & Email

Schreibe einen Kommentar