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Hartz IV: Wegen Corona keine Prüfung der Mietkosten – verlängert bis 31.12.2020
Hartz IV: Wegen Corona keine Prüfung der Mietkosten – verlängert bis 31.12.2020

Hartz IV: Wegen Corona keine Prüfung der Mietkosten – verlängert bis 31.12.2020

Hartz IV: Wegen Corona keine Prüfung der Mietkosten

Mietkosten von Hartz IV Betroffenn werden von den Jobcentern nur bezahlt, wenn diese einer „fiktiven Prüfung“ der Angemessenheit standhalten, also nicht über der durchschnittlichen Miete des Wohnumfeldes liegen. Immer wieder machen die Jobcenter bei dieser Prüfung grobe Fehler. Jetzt hat ein Landessozialgericht entschieden, dass während der „Corona-Krise“ keine Angemessenheitsprüfungen erfolgen dürfen!

Angemessenheitsprüfung wegen Corona-Verordnung ausgesetzt

Im konkreten Fall ging es um eine Familie, die in eine größere Wohnung umgezogen war, deren Kosten das zuständige Jobcenter als zu hoch und damit über der Angemessenheit bewertete. Aus diesem Grund wollte es nur einen Teil der Mietkosten (tatsächlich Aufwendung für Miete und Heizung) übernehmen.

Aufgrund der verschärften finanziellen Lage durch die „Corona-Krise“, von der insbesondere viele Niedrigverdiener betroffen sind, hatte die Bundesregierung am 25. Juni die Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung erlassen (ursprünglich in Kraft bis 30.09., verlängert bis 31.12.2020), nach der eine Prüfung der Angemessenheit der Mietkosten für sechs Monate ausgesetzt wird.

Prüfung der Angemessenheit der Mietkosten auch bei Neuanmietungen ausgesetzt

Die Jobcenter sind bisher offenbar davon ausgegangen, dass die Regelung der Corona-Verordnung nur für Bestandsprüfungen gilt, also für die Prüfung der Angemessenheit von Mietkosten bei Mietverträgen, die bereits vor der Verordnung geschlossen wurden. Doch das ist nicht der Fall.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied am 29.09.2020, dass die Aussetzung der Angemessenheitsprüfung für sechs Monate auch für neu abgeschlossene Mietverträge innerhalb der Geltungsdauer der Verordnung gilt. Da sich die Verordnung allgemein auf den § 67 Abs 3 Satz 1 SGB II ist § 22 Abs 1 SGB II beziehe, gelte die Aussetzung der Prüfung nicht nur für unmittelbar von Corona Betroffene, sondern generell. Allerdings müssen die Kosten für Miete und Heizung nur vorläufig in voller Höhe bewilligt werden (L 11 AS 508/20 B ER). Es kann daher sein, dass nach Außerkrafttreten der Verordnung deftige Rückzahlung durch die Jobcenter eingefordert werden.

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