Contact to us LotsenLEVerkusen

Schulcomputer und Internetzugang für Schüler*innen aus einkommensschwachen Haushalten
Schulcomputer und Internetzugang für Schüler*innen aus einkommensschwachen Haushalten

Schulcomputer und Internetzugang für Schüler*innen aus einkommensschwachen Haushalten

Schulcomputer und Internetzugang für Schüler*innen aus einkommensschwachen Haushalten

Die Bundesregierung und die Landesregierungen haben am 15. Mai 2020 ein 550-Millionen-Euro-Sofortprogramm für digitale Lernmittel  aufgelegt. Damit sollen Schülerinnen und Schüler aus ärmeren Familien zuhause am Laptop ihr (digitales) Schulrecht wahrnehmen können. Aus der Coronakrise dürfe keine Bildungskrise werden, heißt es. Doch wann die digitalen Endgeräte bei den Schüler*innen ankommen, ist ungewiss. Es zeichnet sich ab, dass auch nach den Sommerferien ein Unterricht wie vor der Corona-Pandemie nicht zu erwarten ist, zumindest in Teilen wird er weiter digital stattfinden. Tacheles e.V. empfiehlt Familien nach wie vor, einen Antrag auf Kostenübernahme beim Jobcenter oder Sozialamt zu stellen. Wenn die Jobcenter begründete Anträge ablehnen, sollte beim Jobcenter Widerspruch eingelegt und beim Sozialgericht im Rahmen einer Eilklage der Anspruch geltend gemacht werden, damit die Kinder und Jugendlichen nicht wochen- oder monatelang ohne Laptop und Co. vom Unterricht ausgeschlossen sind. Weitere Infos zur Schulcomputer-Kampagne, zu Musteranträge und Adressen von Fachanwälten finden Sie auf der Tachelesseite.

Musterschreiben:

– Antrag auf  Schulcomputer / SGB II  (doc) / Pdf – Version

– Antrag auf  Schulcomputer / SGB XIIfa/redakteur/Aktuelles/Musterantrag_2_PC_SGB_XII.doc (doc) / Pdf – Version

– Antrag auf  Schulcomputer / AsylbLG (doc) / Pdf – Version

Harald Thomé, Frank Jager, Lukas Mengestu, Tacheles – Online – Redaktion

Zur Teilnahme am digitalen Unterricht haben Schüler, die Sozialleistungen beziehen, einem Gerichtsbeschluss des LSG Nordrhein-Westfalen zufolge Anspruch auf Finanzierung des erforderlichen Tablets. Im Regelbedarf sei die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme am pandemiebedingten Schulunterricht daheim nicht berücksichtigt, befand das Landessozialgericht in Essen in dem am 22.05.2020 veröffentlichten Beschluss. (Az. L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B)

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

1. 1 LSG NRW, Beschluss v. 22.05.2020 – L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B

Corona-Krise: Schüler-Tablet als pandemiebedingter Mehrbedarf

Das LSG Essen hat entschieden, dass eine nach dem SGB II-leistungsberechtigte Schülerin einen Anspruch auf Finanzierung eines für die Teilnahme am digitalen Schulunterricht erforderlichen Tablets hat.

Kurzfassung:

Nach Auffassung des Landessozialgerichts bedarf die Antragstellerin keines Eilrechtsschutzes mehr, weil ihr mittlerweile durch die Schule die Nutzung eines internetfähigen Laptops aufgrund einer privaten Spende ermöglicht worden ist.

Gleichwohl sei grundsätzlich ein Anspruch nicht ausgeschlossen, da die geltend gemachten Kosten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf darstellten. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden.

Zwar dürften Lernmittel in NRW an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen seien, was für Personalcomputer, Laptops und Tablets derzeit nicht der Fall sei. Dies gelte allerdings nur für den konventionellen Präsenzunterricht in der Schule und nicht im Rahmen eines flächendeckenden und dauerhaften Unterrichts von Zuhause aus während der aktuellen Corona-Pandemie. Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs sei mit etwa 150 Euro, orientiert an dem für ein internetfähiges Markentablet (10 Zoll, 16 GB RAM) ermittelten Preis i.H.v. 145 Euro sowie dem Bedarfspaket „digitales Klassenzimmer“ der Bundesregierung (150 Euro je Schüler), zu veranschlagen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 25.05.2020: https://www.juris.de/jportal/portal/t/m11/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200501812&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

hier zum Volltext der Entscheidung: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211847&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 

Dazu Harald Thomé:

Mit dem Beschluss wurde durch die Rechtsprechung ein deutliches Zeichen gesetzt. 150 € sind natürlich zu wenig, aber es bestand vorliegend nur in der Höhe ein  Bedarf. Die Entscheidung sollte Ermutigung sein, hier weiter zu streiten und den  Streit für schulische- und gesellschaftliche Teilhabe von Kindern und Jugendlichen aus einkommensschwachen Haushalten fortzuführen.
Thomé Newsletter 19/2020 vom 01.06.2020

 

Hinweis: Update vom 9. Mai: Kampagne – Schulcomputer sofort!

Weiter: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2634/

 

Print Friendly, PDF & Email

Schreibe einen Kommentar