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SGB II – Sanktionen – neue Weisung der BA
SGB II – Sanktionen – neue Weisung der BA

SGB II – Sanktionen – neue Weisung der BA

  1. SGB II – Sanktionen – neue Weisung der BA

Nun zum reinen deutschen Recht: Im letzten Newsletter hatte ich dargestellt, wie BA und BMAS versucht haben, das Urteil des Verfassungsgerichts zu umgehen und mit einer neuen Weisung entgegen des Urteils des BVerfG wieder Sanktionen oberhalb von 30 % des Regelbedarfes durchsetzen wollten.

Nun gibt es die Weisung der BA, in der sie klipp und klar sagt: keine Leistungsminderung durch Sanktionen oberhalb 30 % des Regelbedarfes.

Den ganzen Vorgang hat Inge Hannemann auf der Homepage von Tacheles e.V. dargestellt, am Ende des Textes gibt es die neuen Weisungen und eine Gegenüberstellung alte/neue Weisung, um die Änderungen nach unserer Intervention nachvollziehen zu können. Die Infos/Weisungen gibt es hier:    https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2586/

Dann möchte ich neben den oben genannten grundsätzlichen Erwägungen des EuGH folgende Punkte anmerken:
Das BVerfG sagt eine Leistungsminderung soll nicht erfolgen, wenn dies im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer „außergewöhnlichen Härte“ führen würde. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn eine Minderung in der Gesamtbetrachtung des Einzelfalls untragbar erscheint. Diese liegt meines Erachtens an folgenden Punkten vor, wenn:

a. Die Unterkunfts- und Heizkosten nicht in voller Höhe übernommen werden
Gründe: um die Wohnung nicht zu verlieren oder einer vergleichbaren Notlage ausgesetzt zu sein werden im Regelfall die SGB II-Beziehenden den nicht übernommenen Anteil der Miete und Heizkosten aus dem Regelsatz finanzieren. In diesen Fällen wird das Existenzminimum um zum Teil deutlich höher als 30 % des Regelbedarfes unterschritten. Das stellt eine außergewöhnliche Belastung dar, die dazu führen muss, dass keine Sanktion durchgeführt wird.

  1. Schulden an die Regionaldirektion oder sonstige Forderungseinzugsstellen getilgt werden
    Gibt das Jobcenter Forderungen wegen Aufhebung, Erstattungs- oder Kostenersatz oder Darlehen an den jeweiligen Forderungseinzug weiter und werden dort Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen, werden diese Forderungen bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Zahlung sofort in voller Höhe fällig. In der Folge fallen Zinsen, Mahngebühren und ggf. Vollstreckungskosten an. In diesem Fall liegt eine besondere Härte vor, was dazu führen muss, dass nicht sanktioniert werden darf. Ansonsten würde das Existenzminimum deutlich unterschritten werden.
  2. Wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 SGB I teilweise Leistungen versagt werden
    § 66 Abs. 1 SGB I lässt die ganz oder teilweise Versagung von existenzsichernden Leistung zu. Manche Jobcenter wenden durchaus Ermessen an und Versagen bei einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten nicht zur Gänze, sondern in Schritten von 10 % des Regelbedarfes. Durch die Addierung mit Sanktionen würde das Existenzminimum oberhalb von 30 % überschritten werden. Auch das stellt eine außergewöhnliche Belastung dar, die dazu führen muss, dass keine Sanktion durchgeführt wird.

Dazu auch gleich ein spannender Beschluss des 29. Senat LSG Berlin-Brandenburg vom 26.11.2019 – Az.: L 29 AS 2004/19 B ER

Das Verfahren betraf einen unter 25-Jährigen (mit Kindern) und eine Totalsanktion. Das Jobcenter hatte im Verfahren ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Sanktion auf 30% reduziert. Die Teilanerkenntnis wurde zwar angenommen, die Beschwerde jedoch voll umfänglich aufrechterhalten. Das LSG hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, da es auch eine auf 30% reduzierte Sanktion als rechtswidrig erachtete, wenn diese unabhängig von der Bereitschaft zur nachträglichen Mitwirkung starr für 3 Monate verfügt wird.

Den gibt es hier www.facebook.com/harald.thome.3/posts/1321475761346236

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