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Zusätzliche Schulbedarfe bundesweit und in NRW, gute Praxis aus Leipzig
Zusätzliche Schulbedarfe bundesweit und in NRW, gute Praxis aus Leipzig

Zusätzliche Schulbedarfe bundesweit und in NRW, gute Praxis aus Leipzig

1. Zusätzliche Schulbedarfe bundesweit und in NRW, gute Praxis aus Leipzig


a. Schulbedarfe bundesweit
Das Bundessozialgericht hat in zwei aktuellen Urteilen entschieden, dass ein zusätzlicher Anspruch auf Übernahme  von Schulbuchkosten besteht, wenn diese nicht nach landesrechtlichen Bestimmungen übernommen werden oder es dafür keine Befreiung gibt (BSG v. 08.05.2019 – B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R).  Dieser Übernahmeanspruch besteht trotz der Änderungen beim Bildungs- und Teilhabepaket zum 1. August.
Im Schulbedarfspaket mit jetzt 150 €/Jahr sind folgende Lernmittel enthalten: „Gegenstände zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z.B. Schulranzen, Schulrucksack, Turnzeug, Turnbeutel, Blockflöte) und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z.B. Füller einschließlich Tintenpatronen, Kugelschreiber, Bleistifte, Malstifte, Malkasten, Hefte, Blöcke, Papier, Lineale, Buchhüllen, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck) ( Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404, S. 105; zur Vorgängerregelung in § 24a SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung: BT-Drs. 16/10809, S. 16).

Alle anderen Schulbedarfe, die nicht den genannten Kategorien entsprechen, können nachfolgend beantragt werden. Im Wesentlichen beinhaltet das:
Eigenanteilen zu den Schulbuchkosten und von der Schule verlangte Kosten für z.B.  den Atlas, ergänzende Literatur, Kopierkosten, Klassenkasse, Computer etc.

Hier empfehle ich, Anträge zu stellen, schulische Notwendigkeitsbescheinigungen zu besorgen und beizulegen und natürlich Quittungen (bitte Kopie von den Unterlagen anfertigen) und im Ablehnungsfall in den Streit zu treten. Diese Urteile sind verbindliches Recht und müssen von den Jobcentern angewendet werden. Kein Jobcenter hat hier mehr Ermessen.

Einen Musterantrag auf Schulbücher und weitere Dinge ist hier zu finden: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2542/

In der Folge hat der Verein Tacheles die BA- Zentrale aufgefordert, aktiv zu werden und diesen Anspruch durch verbindliche Weisung zu regeln. Das Aufforderungsschreiben gibt es hier:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2553/ oder hier: https://www.facebook.com/harald.thome.3/posts/1239429966217483

b. Schulbedarfe in NRW
Nach Beginn der Kampagne zur Übernahme der Schulbuchkosten, wurde vom Arbeits- und Sozialministerium (MAGS) eine „Rechtsauffassung“ kundgetan,  in dem die 18 kommunalen Jobcenter über die Rechtsauffassung des MAGS informiert wurden, dass die Schulbuchkosten, die im Rahmen des Eigenanteils der Lernmittelfreiheit in NRW anfallen, auf der Grundlage der Härtefallklausel nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen sind.
Diese Kundgabe der Rechtsauffassung vom 05.09.2019 ist hier nun im Original zu finden: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/MAGS_NRW_zu_Schulbuchkosten_5.09.2019_15092019.pdf

Es wäre zu wünschen, dass dies auch von anderen Ministerien und der BA alsbald geregelt wird.

c. Gute Verwaltungspraxis in Leipzig Die Stadtverwaltung Leipzig informiert durch ein Schreiben alle Haushalte der Stadt über die Neuregelungen beim Bildungs- und Teilhabepaket. Hierin werden die Ansprüche und die Zuständigkeiten benannt. Das ist mal eine gute Verwaltungspraxis, in der die Hinwirkungspflicht der Leistungsträger zu Bildungs- und Teilhabeleistungen korrekt umgesetzt werden (Hinwirkungspflicht nach § 4 Abs. 2 S. 4 SGB II iVm § 13 SGB I). Wünschenswert wäre mindestens, dass die Sozialleistungsträger bundesweit in jedem Schreiben, das sie versenden 2 x ein solches Infoblatt beilegen. (Das würde auch mal besser ankommen, als die Menschen immer nur über ihre Mitwirkungspflichten zu belehren und sie in und mit ihrer Existenz zu bedrohen, wenn sie diese nicht erfüllen).        Infoblatt der Leipziger Stadtverwaltung: harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/Gute_Verwaltungspraxis_Leipzig_zum_BuT.pdf

 

Quelle: Thomé Newsletter 34/2019 vom 15.09.2019

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