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Bahnbrechendes Urteil für residente EU- Bürger in der EU
Bahnbrechendes Urteil für residente EU- Bürger in der EU

Bahnbrechendes Urteil für residente EU- Bürger in der EU

Bahnbrechendes Urteil für residente EU- Bürger in der EU

Viele Menschen wandern innerhalb der EU, aus den unterschiedlichsten Gründen, in ein anderes EU Land aus. Die Gründe sind dabei unterschiedlich. Meist ist es aber das Klima, was die Menschen zur Auswanderung bewegt. Gerade für Rentner besteht ein hoher Anreiz, dort zu leben, wo man sonst nur Urlaub gemacht hat. Sind bürokratischen Hürden zur Residenz erst einmal geschafft, kann man sich in der neuen Heimat als Residenter wohlfühlen.

Das „große Erwachen“ kann aber kommen, wenn dann der Besuch beim Arzt ansteht und man feststellt, dass die Leistungen des Sozialsystems nicht identisch mit den Leistungen in der neuen Heimat sind. So erging es auch Herrn K, der vor vielen Jahren, zusammen mit seiner kranken Frau, nach Spanien auswanderte. Er wollte seiner Frau etwas gutes tun, da ihr das spanische Klima wesentlich besser bekam, als das deutsche Klima. Seine Frau, die mittlerweile aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr schnell nach Deutschland fliegen kann, zog sich eine Zahnverletzung, in Folge eines Sturzes zu. Diese Verletzung wurde aber im Rahmen der gesetzlichen Leistungen Spaniens, dort nicht kostenfrei behandelt. Da Herr K. und seine Frau keine Rente beziehen, die mal eben eine Finanzierung einer mehrere Tausend Euro für eine Zahnbehandlung zulässt, war der Weg zum Gericht unabwendbar.

Das Landessozialgericht Berlin- Brandenburg entschied mit dem Urteil (Az. L9 KR 239/18) zu seinen Gunsten, mit einem auch vor dem Bundessozialgericht nicht mehr anfechtbaren Urteil. In dem Urteil heißt es konkret:

Ausgehend von dieser Kollisionsvorschrift ist der Wohnsitzstaat primär kollisionsrechtlich zuständig und – wenn dieser keinen Anspruch auf Sachleistungen gewährt – an zweiter Stelle der rentengewährende Mitgliedstaat, wenn nach dem Recht dieses Staates ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit gegeben ist (Wohnsitzfiktion, zur Vorgängervorschrift des Art. 28 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 12 KR 8/10 R –, BSGE 113, 134-144, Rn. 22). Voraussetzung für den Antragsteller ist, dass er im Wohnsitzstaat nach dessen nationalen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Sachleistungen für das Risiko der Krankheit hat und § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V einen solchen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des rentengewährenden Mitgliedstaates darstellt, der nur deshalb für den Antragsteller ausgeschlossen ist, weil er seinen Wohnsitz in Spanien hat, so dass nach Art. 24 VO (EG) 883/2004 ein Sachleistungsanspruch in Spanien gemeinschaftsrechtlich besteht.

Damit ist klar, wer also in einem EU-Staat lebt, dort resident ist und Erkrankungen hat, deren Heilkosten nicht von dem Sozialsystem in dem Staat übernommen werden, kann diese Leistungen bei Krankheit bei dem Staat einfordern, von dem die Rente bezogen wird.

Ein Beispiel: Das königliche Dekret 1030/2006 legt in Spanien folgendes fest:

9.5 Die folgenden Behandlungen gelten als von der grundlegenden Mundpflege ausgeschlossen:

  • Reparative Behandlung des Provisoriums.
  • Kieferorthopädische Behandlungen.
  • Extraktion gesunder Teile.
  • Behandlungen mit ausschließlich ästhetischem Zweck.
  • Zahnimplantate, soweit nicht in der Abteilung RP Repair Implantate des Abschnitts 6 des Anhangs VI vorgesehen.
  • Ergänzende Tests zu anderen Zwecken als den Leistungen, die vom Nationalen Gesundheitssystem in dieser Norm für eine Finanzierung in Frage kommen.

Gerade bei Unfällen, werden aber im Deutschen Gesundheitssystem, einige Kosten übernommen. Diese Kosten muss jetzt die Deutsche Krankenkasse übernehmen. In welcher Höhe, geht aus dem Urteil nicht hervor, jedoch ist davon auszugehen, dass hier zumindest der Regelsatz übernommen wird.

Für Herrn K. ist das Thema damit noch nicht abgeschlossen, denn es stehen noch einige weitere Prozesse an, über die wir noch berichten werden.

Quelle: https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/1307-beitrag-20190815-01?fbclid=IwAR1hDNaAo1Z6staApdPna0pMag6bEBc5YWNhw_L1C8bj-uKi88M8A58ZX7E

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