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11-Senat Pressemitteilung 2019 26
11-Senat Pressemitteilung 2019 26

11-Senat Pressemitteilung 2019 26

Zweite und dritte Sperrzeiten mit sechs- und zwölfwöchiger Dauer nur bei konkreten Rechtsfolgenbelehrungen und Bescheiden über vorausgegangene Sperrzeiten
Lehnt ein Arbeitsloser wiederholt Beschäftigungsangebote ab oder verweigert die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung 
(versicherungswidriges Verhalten), kann deshalb eine zweite und dritte Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen nur eintreten, wenn dem Arbeitslosen 
zuvor konkrete Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind und zudem bereits ein Bescheid über eine vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist. Dies hat der 11. Senat 
des Bundessozialgerichts heute in zwei Fallgestaltungen entschieden (B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R), in denen die Arbeitsverwaltung erst deutlich nach dem 
mehrfachen möglichen versicherungswidrigen Verhalten zeitgleich mehrere Bescheide über Sperrzeiten mit unterschiedlicher Dauer erlassen hatte. Gegenüber der bisherigen 
generellen Praxis der Bundesagentur für Arbeit hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts damit erhöhte Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung für solche 
Sperrzeiten formuliert, die über eine Dauer von drei Wochen hinausgehen.
Einheitliche Rechtsfolgenbelehrungen, die - wie in den entschiedenen Fallgestaltungen - auf sämtliche möglichen Sperrzeitformen bei einem wiederholten 
versicherungswidrigen Verhalten hinweisen und damit lediglich den Gesetzestext wiederholen, sind keine wirksamen Rechtsfolgenbelehrungen für Sperrzeiten mit einer 
Dauer von sechs oder zwölf Wochen. Mit den Grundsätzen einer individuellen Vermittlung ist verbunden, dass hinsichtlich der leistungsrechtlichen Konsequenzen im 
konkreten Fall belehrt werden muss. Ausgehend hiervon kommt in der Sache B 11 AL 14/18 R schon deshalb nur eine dreiwöchige Sperrzeit in Betracht. Allerdings sind 
weitere Feststellungen des Landessozialgerichts erforderlich, weshalb die Sache zurückverwiesen wurde. 

Gleichfalls in Abweichung von der bisherigen Praxis der Arbeitsverwaltung hat der 11. Senat aus der systematischen Regelungsstruktur der Sperrzeitvorschriften 
und den Grundsätzen zu deren verfahrensrechtlicher Umsetzung abgeleitet, dass die besonderen Rechtsfolgen einer zweiten und dritten Sperrzeit mit einer Dauer von 
sechs und zwölf Wochen nur eintreten können, wenn das vorangegangene versicherungswidrige Verhalten durch einen Verwaltungsakt umgesetzt worden ist. Wegen der vom 
Gesetz geforderten Abfolge von erstem, zweitem und weiterem versicherungswidrigen Verhalten muss auch die Umsetzung zeitlich gestaffelt stattfinden. Ausgehend hiervon
konnte die sechswöchige Sperrzeit im Verfahren B 11 AL 17/18 R keinen Bestand haben, weil die Agentur für Arbeit erst zu einem späteren Zeitpunkt die 
Leistungsbewilligung zeitgleich wegen mehrerer Sperrzeiten aufgehoben hat.=

Pressemitteilung - Zweite u.dritte Sperrzeiten mit sechs- u.zwölfwöchiger Dauer nur bei konkreten Rechtsfolgenbelehrungen und Bescheiden über vorausgegangene Sperrzeiten- Sitzung 11.Senat am 27.6.2019
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