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Jobcenter darf Vermieter nicht über Hartz IV Bezug informieren
Jobcenter darf Vermieter nicht über Hartz IV Bezug informieren

Jobcenter darf Vermieter nicht über Hartz IV Bezug informieren

Jobcenter darf Vermieter nicht über Hartz IV Bezug informieren

Bildbeschreibung: Aud dem Bild ist das Gebäude des Bundessozialgerichts zu sehen

Wer Hartz IV bezieht, zahlt im Regelfall seine Monatsmiete weiterhin direkt an den Vermieter. Sollte sich jedoch der Leistungsempfänger/In nicht in der Lage sein, die Miete direkt an das Jobcenter zu zahlen, kann unter bestimmten Umständen das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter zahlen (§ 22 Abs.7 SGB II). So ist es auch einer jungen Frau passiert. Sie sagt selber „Ich war alleinerziehend und habe ergänzend Hartz 4 bekommen. Einmal konnte ich meine Miete nicht zahlen und war schon eine Monatsmiete in Verzug. Ich schrieb meinem Sachbearbeiter, dass ich um ein Darlehen bitte, damit ich die Miete noch zahlen kann, bevor der Vermieter mahnt. Stattdessen hat mein Sachbearbeiter meine Miete direkt an den Vermieter überwiesen, ohne mich zu fragen und ohne mein Einverständnis. Damit hat er den Vermieter in Kenntnis gesetzt, dass ich ergänzend Hartz 4 bekomme.“

Darf also das Jobcenter überhaupt Sozialdaten an den Vermieter weitergeben? Grundsätzlich erst einmal nicht. So heißt es einem Urteil des BSG (Az.: B 14 AS 65/11 R) „der Kläger unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat, indem er den Leistungsbezug der Kläger mitgeteilt hat.“. Das Jobcenter Herford gibt auf seiner Internetseite explizit folgenden Hinweis: „Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zum Sozialdatenschutz darf das Jobcenter ohne Zustimmung des Leistungsberechtigten einem Vermieter keinerlei Auskünfte erteilen.“ (Quelle: Link). Auch andere Jobcenter geben auf ihrer Internetseite deutlich zu verstehen „Auskünfte an den Vermieter dürfen somit ohne aus- drückliche schriftliche Zustimmung des Mieters nicht erteilt werden.“

Das zuständige Jobcenter, das für den von uns geschilderten Fall zuständig ist, war bisher zu keiner Stellungnahme bereit. Ein Hinweis auf die Regelung, dass keine Auskünfte an den Vermieter erfolgen dürfen, ist auf der Webseite des zuständigen Jobcenters ebenfalls nicht ersichtlich.

Laut § 22 Abs.7 SGB II kann das Jobcenter durchaus Miete direkt an den Vermieter zahlen:

(7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

Ob aber genau diese Umstände in dem geschilderten Fall überhaupt zutreffen ist fragwürdig, zumal das Handeln des Sachbearbeiters mit der Leistungsempfängerin nicht einmal abgesprochen wurde und keine entsprechende Zustimmung oder Beantragung der Leistungsempfängerin vorlag.

Eine weitere Frage, ob das Jobcenter überhaupt den Mietvertrag kopieren darf, hat der Unabhängige Landes- Datenschutzbeauftrage von Schleswig- Holstein wie folgt bewerten: „Wie so oft hilft auch hier ein Blick in das Gesetz. Der Gesetzgeber erlaubt das Anfertigen von Kopien nämlich nur dann, wenn diese für die weitere Aufgabenerfüllung der Leistungsträger erforderlich sind (§ 67c Abs. 1 SGB X). Da Mietverträge jedoch oftmals eine Vielzahl von Informationen enthalten, die für das Amt nicht von Relevanz sind, vertritt das ULD die Auffassung, dass vollständige Kopien häufig nicht benötigt werden.“ (Quelle: ULD-SH)

Dieser Fall zeigt also ganz deutlich, dass das Thema „Sozialdatenschutz“ offensichtlich immer noch nicht so ganz ernst genommen wird.

Quelle: https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/1183-beitrag-20190618-02?fbclid=IwAR3uqegD6YCk29HWXjdJOQv9bmaBTi9LU_0_-tVKDTCf3BMaY7EzWvZRM3w

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