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Diese Leistungen können Sie für die Pflege beantragen
Diese Leistungen können Sie für die Pflege beantragen

Diese Leistungen können Sie für die Pflege beantragen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Je nachdem, ob ein Pflegebedürftiger zu Hause oder stationär betreut wird, zahlt die Pflegekasse unterschiedliche Leistungen.
  • Wichtig sind außerdem die Pflegegrade. Für einen Aufenthalt im Heim gibt es zum Beispiel bis zu knapp 2000 Euro monatlich.
  • Wir geben einen Überblick über die jeweils möglichen Leistungen.
Pflegerin mit Dame im Rollstuhl

Vollstationäre Leistungen

Wenn ein Pflegebedürftiger auf Dauer in einem Pflegeheim oder einer speziellen Einrichtung gepflegt wird, zahlt die Kasse

  • im Pflegegrad 1: 125 Euro
  • im Pflegegrad 2: 770 Euro
  • im Pflegegrad 3: 1.262 Euro
  • im Pflegegrad 4: 1.775 Euro
  • im Pflegegrad 5: 2.005 Euro

Mehr Informationen zu Kosten im Heim.

Pflegesachleistung

Der Begriff Pflegesachleistung hat nichts mit „Sachen“ zu tun. Von Pflegesachleistung spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Pflegedienst ab. Im Angebot sind die Pflege, Hilfen im Haushalt und die so genannte häusliche Betreuung.

Letzteres umfasst die Unterstützung von Aktivitäten zu Hause, die der Kommunikation und sozialen Kontakten dienen, und die Unterstützung bei der Gestaltung des Alltags zu Hause, z.B. Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zu bedürfnisgerechten Beschäftigungen und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-Nacht-Rhythmus.

Pflegebedürftige können solche Sachleistungen der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen bis zu monatlich

  • in Pflegegrad 2: 689 Euro
  • in Pflegegrad 3: 1.298 Euro
  • in Pflegegrad 4: 1.612 Euro
  • in Pflegegrad 5: 1.995 Euro

Zusätzlich steht allen Pflegebedürftigen von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 ein sogenannter Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zu. Dieser Betrag ist insbesondere für die Unterstützung im Alltag gedacht. Der Betrag ist zweckgebunden und wird bei Aufwendungen für Entlastungsangebote erstattet.


Gut zu wissen: auch in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens können bei vorhandener Pflegebedürftigkeit Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.

Beispiel: Frau Weber wohnt im Betreuten Wohnen und hat den Pflegegrad 2. Der ambulante Pflegedienst rechnet monatlich etwa 720 Euro ab. Die Pflegekasse zahlt hiervon 689 Euro. Den Restbetrag in Höhe von 31 Euro muss Frau Weber selbst zahlen.

Zusätzlich stehen Frau Weber monatlich 125 Euro als Entlastungsbetrag von der Pflegekasse zur Verfügung. Mit diesem Betrag finanziert Frau Weber hauswirtschaftliche Unterstützung beim Reinigen der Wohnung und beim Einkaufen durch ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag.


Pflegegeld

Pflegegeld erhält man, wenn ehrenamtliche Pfleger die häusliche Pflege übernehmen. Das können zum Beispiel Familienangehörige oder Nachbarn sein. In diesem Fall erhält der Pflegebedürftige das Pflegegeld direkt auf sein Konto, und zwar

  • in Pflegegrad 2: 316 Euro
  • in Pflegegrad 3: 545 Euro
  • in Pflegegrad 4: 728 Euro
  • in Pflegegrad 5: 901 Euro

Der Pflegebedürftige bestimmt selbst, wie das Geld ausgegeben wird.

Mehr Informationen zum Pflegegeld.

Kombination von Sachleistung und Pflegegeld

Nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld. Mit dem Anteil aus dem Pflegegeld kann er zum Beispiel einen Angehörigen für dessen Hilfe bezahlen.

Beispiel: Ein Pflegebedürftiger (mit Pflegegrad 3) hat Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.298 Euro. Tatsächlich verbraucht werden aber nur 70 Prozent, also eine Summe von 908,60 Euro. Deshalb können 30 Prozent vom Pflegegeld ausgezahlt werden. Bei einem Satz von 545 Euro in Pflegegrad 3 wären das in diesem Fall 163,50 Euro.

Weitere Pflegeleistungen

Darüber hinaus können folgende Pflegeleistungen beantragt werden:

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeversicherung/diese-leistungen-koennen-sie-fuer-die-pflege-beantragen-13424?fbclid=IwAR3krgity036p56AHERW6E3nhjB_djM-24WGynQUO8CbYOussnB2C-hdlPQ

 

Tages- und Nachtpflege: eine Stütze für die Pflege zuhause

Können Sie die Pflege nicht 24 Stunden durchgehend zu Hause sicherstellen, müssen Sie es nicht gleich ganz aufgeben. Tages- und Nachtpflege können die ambulante Versorgung ergänzen. Oft lässt sich dadurch ein Einzug in ein Heim verhindern oder verzögern.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Anspruch auf Geld für Tages- und Nachtpflege haben Betroffene mit dem Pflegegrad 2 bis 5.
  • Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können für die Kosten den Entlastungsbetrag verwenden.
  • Pflegebedürftige können die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung nach ihrer Wahl miteinander kombinieren.
  • Die Leistungen der Pflegekasse decken die Kosten der Tages- und Nachtpflege nicht vollständig ab.

Was ist die Tages- und Nachtpflege?

Die Tages- oder Nachtpflege gehört zu den sogenannten teilstationären Pflegeleistungen. Die Leistungen kommen vor allem Pflegebedürftigen zugute, die zu Hause versorgt werden. Insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige aufgrund körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen außerstande sind, während der Abwesenheit ihrer Pflegeperson allein in ihrer Wohnung zu bleiben.

Das kann verschiedene Gründe haben. Beispielsweise, wenn die Pflegeperson einer (Teil-) Erwerbstätigkeit nachgeht oder die Pflegeperson teilweise entlastet werden muss. Auch wenn nur für einige Stunden am Tag oder in der Nacht eine ständige Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen notwendig ist, kann man eine Tagespflege in Anspruch nehmen. Der Pflegebedürftige wird dann in der Regel abgeholt und in einer stationären Einrichtung betreut. Nach der Betreuung wird er wieder nach Hause gebracht.

Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse?

Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten. Hierfür stehen dem Pflegebedürftigen monatlich seit dem 01.01.2017 je nach Pflegegrad 689 EUR (Pflegegrad 2), 1.298 EUR (Pflegegrad 3), 1.612 EUR (Pflegegrad 4) und 1.995 EUR (Pflegegrad 5) zu.

Seit das Pflegestärkungsgesetz I zum 01.01.2015 in Kraft getreten ist, kann man die Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung und dem Pflegegeld beanspruchen. Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege werden also nicht mehr auf die Pflegesachleistung oder das Pflegegeld angerechnet. Die Leistungen der Tages- / Nachtpflege können daher zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Tipp: Ansprüche lassen sich kombinieren

Die Tages- und Nachtpflegeleistungen werden also weder auf die Sachleistung noch auf das Pflegegeld angerechnet.
Pflegebedürftige können die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung nach ihrer Wahl miteinander kombinieren.

Kosten des Transports von der Wohnung zur Einrichtung und zurück sind in den Pflegekosten enthalten. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten muss der Gast selbst tragen.

Wer hat einen Anspruch?

Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege haben seit dem 01.01.2017 alle Pflegebedürftigen, die den Pflegegrad 2 bis 5 erreichen.

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können den ihnen zustehenden Entlastungsbetragin Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen. Sie müssen dann die Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen. Dann bekommen sie die Kosten, die ihnen durch die Tages- und Nachtpflege entstanden sind, zurückerstattet.

Welche Kosten müssen Pflegebedürftige selber tragen?

Neben den eigentlichen Pflegekosten fallen regelmäßig zusätzlich Kosten für die sogenannten Hotelkosten (z.B. Kosten für die Unterkunft und Verpflegung) oder auch für Investitionskosten an. Diese Kosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Außerdem muss er auch selbst draufzahlen, wenn die Pflegekosten den monatlichen Leistungsbetrag der Pflegekasse übersteigen.

Allerdings ist es möglich, den Entlastungsbetrag dazu zu verwenden, die Kosten zu decken. Reichen die Leistungen der Pflegekasse dann immer noch nicht, um die Kosten der Tages- und Nachtpflege zu decken, und kann der Pflegebedürftige die Kosten auch aus eigenem Einkommen oder Vermögen nicht selbst tragen, kann Sozialhilfe beantragt werden.

Hinweis: Angehörige sollten den Pflegevertrag niemals in eigenem Namen unterschreiben, sondern immer kenntlich machen, dass Sie als bevollmächtigter Vertreter oder als Betreuer für den Pflegebedürftigen unterzeichnen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Sozialamt keine Kosten übernimmt und die Angehörigen selbst für die Kosten der Tages- und Nachtpflege aufkommen müssen.

 

Kurzzeitpflege – Wenn die Pflege zuhause vorübergehend nicht möglich ist

Können Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause betreut werden, besteht die Möglichkeit sie für eine kurze Zeit stationär in einer Betreuungseinrichtung unterzubringen. Dies bietet sich zum Beispiel an, wenn pflegende Angehörige Urlaub machen oder die Pflege zuhause zeitweise nicht möglich ist, zum Beispiel weil die pflegende Person selbst erkrankt ist. Häufig ist die Kurzzeitpflege eine große Hilfe, um einen Krankenhausaufenthalt für eine bestimmte Zeit zu überbrücken.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege.
  • Bevor Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen.
  • Sie haben einen Anspruch in Höhe von 1612 Euro im Jahr, den Sie auf acht Wochen verteilen können.
  • Es bestehen Kombinationsmöglichkeiten von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten können Sie sich von der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag erstatten lassen.
  • Das Pflegegeld wird für acht Wochen bis zu 50 Prozent weiter gezahlt.

Antrag bei der Pflegekasse

Der Antrag bei der Pflegekasse muss gestellt werden, bevor Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die Einrichtung, die eine Kurzzeitpflege übernimmt, muss ausdrücklich von der Pflegekasse zugelassen sein. Die Kassen können Auskunft darüber geben, welche Häuser in Frage kommen und wie hoch die Kosten sind. Denn: Die Pflegekasse übernimmt Kosten für acht Wochen im Jahr; sie zahlt dann bis zu 1.612 Euro. Aber: Mit jedem Jahreswechsel entsteht der Anspruch neu.

Ausweitung der Leistungen möglich

Die Kombinationsmöglichkeiten von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind sehr flexibel. Sie haben einen Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege, die Sie alleine aus den Mitteln der Kurzzeitpflege finanzieren können. Hierfür erhalten Sie Leistungen in Höhe von 1.612 Euro jährlich.

Allerdings können auch weiterhin Mittel aus der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, wenn diese noch nicht verbraucht wurden. Die Pflegekasse übernimmt dann bis zu 3.224 Euro.

Ebenfalls möglich ist eine Verschiebung der Mittel von der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege. Generell stehen hier 1.612 Euro zur Verfügung. Von der Kurzzeitpflege kann die Hälfte der 1.612 Euro, also 806 Euro, für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Dann stehen für die Verhinderungspflege höchstens 2.418 Euro zur Verfügung.

Höchstbetrag unabhängig vom Pflegegrad

Der Regelbetrag von jährlich 1.612 Euro gilt unabhängig vom Pflegegrad. Da aber Einrichtungen die Kurzzeitpflege für jeden Pflegegrad unterschiedlich berechnen, schöpft ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 den Höchstbetrag auch schneller aus.

Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung

Die während der Kurzzeitpflege entstehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen.


Gut zu wissen

Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten können Sie bei der Pflegekasse einreichen und bekommen dann die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen (teilweise) erstattet.

Seit dem 1. Januar 2017 hat jeder Pflegebedürftige einen Anspruch auf einen „Entlastungsbetrag“ in Höhe von 125 Euro. Dieser Betrag muss nicht jeden Monat genutzt werden, sondern kann angespart werden und zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden.

Leistungen, die im Jahr 2015 oder 2016 noch nicht abgerufen wurden, können noch bis Ende Jahr 2017 eingesetzt werden. Wenn Pflegebedürftige diese Leistungen noch nicht verbraucht haben, können sie allein für die Jahre 2015 und 2016 bis zu 2.496 Euro angespart haben. Diesen Betrag können sie auch noch jetzt für Kosten aus der Kurzzeitpflege verwenden.

Ebenso können sie Rechnungen aus Kurzzeitpflege in den Jahren 2015 und 2016 jetzt noch bei der Pflegekasse einreichen und bekommen dann die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten (teilweise) erstattet, wenn sie den Entlastungsbetrag noch nicht anderweitig verbraucht haben.


Wer finanziell nicht in der Lage ist, den Eigenanteil selbst zu zahlen, muss einen Antrag beim Sozialamt stellen- dieses springt dann für ihn ein. Sonderwünsche – wie zum Beispiel ein großes Einzelzimmer – müssen hingegen immer aus eigener Tasche bezahlt werden und erhöhen so den Eigenanteil.

Anspruch erst ab Pflegerad 2

Personen im Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Allerdings besteht für diese Menschen die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit den Leistungen aus dem Entlastungsbetrag (125 Euro) zu finanzieren. Hierzu müssen vorher Entlastungsleistungen beantragt werden. Anschließend müssen Sie die Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen und erhalten die Kosten in Höhe der Entlastungsleistungen von der Pflegekasse ersetzt. Der Begriff Entlastungsbetrag ersetzt seit 2017 den Begriff „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“.

  • Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege.
  • Bevor Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen.
  • Sie haben einen Anspruch in Höhe von 1612 Euro im Jahr, den Sie auf acht Wochen verteilen können.
  • Es bestehen Kombinationsmöglichkeiten von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten können Sie sich von der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag erstatten lassen.
  • Das Pflegegeld wird für acht Wochen bis zu 50 Prozent weiter gezahlt.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/kurzzeitpflege-wenn-die-pflege-zuhause-voruebergehend-nicht-moeglich-ist-13923

 

Urlaub für pflegende Angehörige – der Anspruch auf Ersatzpflege

Wer sich zu Hause um einen pflegebedürftigen Menschen kümmert, braucht Urlaub.  Oder Zeit für einen entspannten Theaterabend mit einem schönen Essen im Restaurant.
Damit pflegebedürftige Angehörige in dieser Zeit weiter zuhause gepflegt werden können, gibt es die Möglichkeit, Ersatzpflege (Verhinderungspflege) bei der Pflegekasse zu beanspruchen. Dafür gibt es jedes Jahr Extra-Geld. Damit das fließt, müssen Sie aber einiges beachten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Pflegekasse übernimmt nachgewiesene Kosten der Verhinderungspflege (Ersatzpflege) für maximal sechs Wochen pro Jahr.
  • Voraussetzung ist, dass jemand bereits sechs Monate vorher zuhause gepflegt wurde.
  • Zu dem Zeitpunkt, an dem Betroffene die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen wollen, müssen sie mindestens den Pflegegrad 2 haben.
  • Die Pflegekasse übernimmt Kosten bis zu 1.612 Euro, falls die Verhinderungspflege von einem Pflegedienst oder „Nicht-Verwandten“ übernommen wird.
  • Wenn die Ersatzpflege von Personen übernommen wird, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft wohnen oder bis zum 2. Grad mit ihm verwandt oder verschwägert sind, gibt es weniger Geld.
  • Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege mindestens zur Hälfte weiter gezahlt.
  • Wer mehr Geld braucht, kann auch bis zu 806,- Euro von der Kurzzeitpflege verwenden.

Was ist die Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege ist meist die erste Wahl, wenn pflegende Angehörige vorübergehend an der Pflege gehindert sind oder eine Auszeit brauchen. Die pflegebedürftige Person kann dann weiterhin zuhause versorgt werden – nur durch durch eine oder mehrere andere Personen.
Grundsätzlich können ehrenamtliche Helfer, Verwandte und Bekannte oder auch ein Pflegedienst die Verhinderungspflege übernehmen. Eine Kombination ist ebenfalls möglich.

Wer hat einen Anspruch auf Verhinderungspflege?

Anspruch auf Verhinderungspflege haben grundsätzlich alle Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5. Zusätzlich gibt es zwei entscheidende Voraussetzungen. Erstens muss der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt, an dem ein Antrag auf Verhinderungspflege gestellt wird, zuvor mindestens sechs Monate zuhause gepflegt worden sein. Zweitens muss mindestens eine ehrenamtliche Person, also ein Verwandter, Freund oder Nachbar, regelmäßige Pflege dort leisten. Wer ausschließlich von einem Pflegedienst versorgt wird, hat demnach keinen Anspruch auf Verhinderungspflege, weil niemand verhindert ist.
Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Verhinderungspflege.


Tipps:

  • Während der sechs Monate, die vorher die Pflege zuhause erbracht wurde, muss noch nicht mindestens der Pflegegrad 2 erreicht worden sein. Es reicht aus, wenn der Pflegegrad 2 vorliegt, wenn die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden soll.
  • Pflegebedürftige können auch dann eine Ersatzbetreuung in Anspruch nehmen, wenn sie neben ehrenamtlichen Helfern zusätzlich professionelle Hilfe durch Pflegedienste bekommen. Wichtig ist nur, dass auch ein ehrenamtlicher Pfleger regelmäßig kommt.
  • Wenn der Betroffene noch nicht sechs Monate zuhause gepflegt wurde, aber die Pflegeperson trotzdem eine Auszeit braucht, kann alternativ die Kurzzeitpflege genutzt werden. Dort kümmert sich ausgebildetes Personal rund um die Uhr um den Pflegebedürftigen.

Wer kann die Verhinderungspflege durchführen?

Wenn der Pflegebedürftige zu Hause bleiben möchte, kann die Ersatzpflege durch eine andere ehrenamtliche Pflegeperson oder einen professionellen Pflegedienst übernommen werden. Meist wird die Verhinderungspflege von Verwandten übernommen, die zeitweise einspringen. In diesem Fall wird allerdings nicht 1.612 Euro übernommen, sondern nur Kosten in Höhe des Pflegegeldes. Der genaue Betrag ist abhängig vom Zeitraum der Verhinderungspflege sowie vom Pflegegrad.

Was übernimmt die Pflegekasse?

Wenn ein Pflegedienst die Pflege durchführt, übernimmt die Pflegekasse für die Verhinderungspflege in allen Pflegegraden pauschal bis zu 1.612 Euro im Jahr, die auf sechs Wochen beziehungsweise 42 Tage verteilt werden können. Es besteht auch die Möglichkeit, zusätzlich bis zu 806 Euro aus den Leistungen für die Kurzzeitpflege zu verwenden. Diese werden dann von dem Anspruch auf die Kurzzeitpflege abgezogen, sodass dort noch mindestens 806 Euro verbleiben.
Die Pflegekasse finanziert also die Verhinderungspflege jährlich für eine Dauer von bis zu sechs Wochen mit maximal 2.418 Euro.
Helfen Familienangehörige ersten oder zweiten Grades, zum Beispiel Kinder, Enkel oder Schwiegerkinder oder Personen, die im Haushalt des Pflegebedürftigen wohnen, gibt es geringere Beträge. Die Helfer bekommen dann nur Ersatzpflege in Höhe des Pflegegeldes für den Zeitraum ausbezahlt, in dem sie helfen – maximal jedoch für bis zu sechs Wochen.
Im Pflegegrad 2 gibt es bis zu 474 Euro im Jahr, im Pflegegrad 5 bis zu 1.351,50 Euro. Zusätzlich können Verwandte ihre notwendigen angefallenen Kosten bei der Pflegekasse geltend machen (zum Beispiel Fahrtkosten oder Verdienstausfall). Insgesamt dürfen 1.612 Euro pro Jahr jedoch nicht überschritten werden.


Tipps:

  • Sie müssen die entstandenen Kosten mit Belegen nachweisen. Sammeln Sie also alle Rechnungen, senden Sie diese an die Pflegekasse und beantragen Sie die Übernahme der Kosten.
  • Während der Ersatzpflege bekommen Sie die Pflegesachleistung in voller Höhe weiter erstattet. Das Pflegegeld wird zur Hälfte weiter gezahlt.
  • Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Besonders bei der Betreuung von Menschen mit Demenz ist dies eine hilfreiche Alternative, wenn Angehörige beruhigt das Haus verlassen wollen. Bei der stundenweisen Verhinderungspflege wird das normale Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt.
  • Wird die Ersatzpflege für weniger als acht Stunden am Tag und nicht an aufeinander folgenden Tagen beansprucht, gilt nur die Begrenzung auf die 1.612 Euro pro Jahr. Die zeitliche Begrenzung entfällt. Sie können dann also an mehr als 42 Tagen Verhinderungspflege beanspruchen, wenn mehrere halbe Tage dabei sind.

Die Höhe der Leistungen im Überblick:

Pflegegrad Ersatzpflege durch nahe Angehörige bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr Ersatzpflege durch Professionelle bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr
1 keine keine
2 474 Euro 1.612 Euro
3 817,50 Euro 1.612 Euro
4 1.092 Euro 1.612 Euro
5 1.351,50 Euro 1.612 Euro

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/alles-fuer-pflegende-angehoerige/urlaub-fuer-pflegende-angehoerige-der-anspruch-auf-ersatzpflege-10386

 

Hilfsmittel im Heim: Wer was zahlt

Auch Heimbewohner haben das Recht auf ausreichende Versorgung mit Hilfsmitteln. Allerdings: Heim und Krankenkasse kommen nicht für alles auf.

Allgemein übliche Hilfsmittel   beispielsweise Schiebe-, Dusch- und Toilettenrollstühle oder Matratzenauflagen zur Verhinderung von Dekubiti (Druckgeschwüren), aber auch Pflegehilfsmittel wie Bettschutzauflagen und Einmalhandschuhe  muss das Pflegeheim stellen. Auch Hilfsmittel zur Prophylaxe gehören dazu. Die Kosten hierfür sind im Pflegesatz, also im Heimentgelt, berücksichtigt. Welche Hilfsmittel das Heim vorhalten muss, ergibt sich vor allem aus dem Versorgungsvertrag zwischen der Einrichtung und der Pflegekasse. Die Krankenkasse trägt die Kosten nur, wenn das Hilfsmittel

  • einer medizinischen Behandlung dient,
  • eine Krankheit verhindert (zum Beispiel durch eine Spezial-Matratze),
  • individuell angepasst wird und grundsätzlich nur für die betroffene Person verwendet wird (beispielsweise Hörgeräte, Prothesen, Brillen und dann auch Rollstühle),
  • aufgrund der Behinderung erforderlich ist, um die Mobilität und damit die Teilhabe am täglichen Leben zu ermöglichen; dies gilt auch bei der Benutzung im Pflegeheim,
  • ein allgemeines Grundbedürfnis (etwa Mobilität, Kommunikation) außerhalb des Heimgeländes stillt.

Die Krankenkasse ist daher immer auch dann zuständig, wenn eine Behinderung auszugleichen ist, solange eine Teilhabe an der Gesellschaft möglich ist. Es muss daher zum Beispiel ein Katapultsitz übernommen werden, wenn der Ausgleich der Behinderung im Vordergrund steht und dieses Ziel andere Ziele (zum Beispiel die Erleichterung oder Ermöglichung der Pflege) überwiegt (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Juli 2004, Az. B 3 KR 5/03, Landessozialgericht NRW, Urteil 26. Februar 2003 Az. L 5 KR 33/02).

Dazu hat der GKV Spitzenverband, die Interessensvertretung aller Kranken- und Pflegekassen, einen Abgrenzungskatalog verfasst, der jedoch nicht abschließend ist. Individuelle Prüfungen sind trotzdem immer erforderlich.

Beispiel: Kosten für Inkontinenzhilfen übernimmt üblicherweise die Krankenkasse. Sind Windeln oder anderes Inkontinenzmaterial allerdings medizinisch nicht notwendig, sondern werden allein zur Erleichterung der Pflege eingesetzt, muss das Heim auch die Kosten tragen.

Damit nicht für jeden einzelnen Heimbewohner gesondert Inkontinenzmittel beschafft und mit der Krankenkasse abgerechnet werden müssen, haben Pflegeheime allerdings auch die Möglichkeit, mit den Landesverbänden der Krankenkassen eine Inkontinenzpauschale für die Versorgung aller im Pflegeheim lebenden Versicherten zu vereinbaren.

Die Krankenkasse trägt nicht die gesamten Kosten.
Versicherte, die älter als 18 Jahre alt sind, müssen je Hilfsmittel zehn Prozent des Verkaufspreises zuzahlen, mindestens jedoch fünf Euro und maximal zehn Euro. Abweichend davon ist für bestimmte Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Inkontinenzhilfen), eine Zuzahlung von 10 Prozent, jedoch maximal zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf zu leisten.

Versicherte können jeden Leistungserbringer in Anspruch nehmen, mit dem ihre Krankenkasse einen Vertrag über die Versorgung mit dem jeweiligen Hilfsmittel geschlossen hat. Nur ausnahmsweise können sie auch einen anderen Leistungserbringer wählen. Die Krankenkasse übernimmt Kosten allerdings nur in Höhe der mit ihrem Vertragspartner vereinbarten Preise. Für einzelne Hilfsmittel wie zum Beispiel Inkontinenzhilfen oder Kompressionsstrümpfe ist die Leistungspflicht der Krankenkasse hingegen auf die festgesetzten Festbeträge begrenzt. Über den Vertragspreis oder den Festbetrag hinausgehende Kosten muss der Versicherte selbst tragen.

Der Versicherte hat das Recht gegen eine ablehnende Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einzulegen.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/hilfsmittel-im-heim-wer-was-zahlt-13924

 

Wohnungsanpassung: Veränderungen für ein angenehmeres Leben

Die wenigsten Wohnungen sind alten- oder behindertengerecht ausgestattet. Manchmal genügen jedoch schon kleine, aber effektive Veränderungen, um das Leben in den eigenen vier Wänden zu erleichtern.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Für Wohnraumanpassung können Pflegebedürftige, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, Zuschüsse beantragen.
  • Wohnberatungsstellen vor Ort beraten über Möglichkeiten zur Wohnungsanpassung und Finanzierung.
  • Neben den Zuschüssen der Pflegekassen können pflegebedürftige und schwerbehinderte Menschen unterschiedliche Baudarlehen beantragen.

Der Boden zu rutschig, der Duscheinstieg zu hoch und die Treppen vor dem Haus haben kein Geländer – manchmal genügen kleinste Mängel im Mietshaus oder Eigenheim und die eigenen vier Wände werden zum Hindernisparcours. Aus Unwissenheit oder Angst vor hohen finanziellen Ausgaben finden sich viele mit solchen Stolperfallen in der Wohnung ab. Dabei kann so manches Problem schon mit wenig Aufwand und Kosten beseitigt werden.

Zuschuss von der Pflegeversicherung

Wer den Wohnraum seinen Bedürfnissen anpassen möchte und nicht weiß, wie er das anstellen soll, kann eine Wohnberatungsstelle aufsuchen. Die Wohnberatung hilft auch, Wohnungen für Menschen mit Demenz sicherer und übersichtlicher zu gestalten. Die Wohnberater erarbeiten nicht nur konkrete Lösungsvorschläge; sie informieren auch darüber, wie solch ein Umbau finanziert werden kann, denn in manchen Fällen winken sogar Zuschüsse.

Pflegebedürftige, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, können bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf einen Zuschuss für eine Verbesserung des Wohnumfelds stellen. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1, die keinen Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen haben, können seit 01.01.2017 ebenfalls einen Zuschuss für Wohnraumanpassung beantragen.

Die Pflegeversicherung übernimmt bis zu 4.000 Euro pro Vorhaben. Leben mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung, können sie bis zu 16.000 Euro pro Umbau erhalten. Eine zusätzliche Förderung gibt es für neu errichtete ambulant betreute Wohngemeinschaften. Um Wohnungen für die Nutzung durch eine solche Wohngemeinschaft umzubauen, gibt es 2.500 Euro pro Person und bis zu 10.000 Euro pro Wohngruppe.

Verschiedene Baudarlehen

Neben den Zuschüssen der Pflegekasse können pflegebedürftige und schwerbehinderte Menschen unterschiedliche Baudarlehen beantragen.

Eine weitere Möglichkeit bietet sich für Eigentümer oder Mieter per Kredit aus dem Programm „Altersgerecht umbauen“ der KfW Förderbank. Damit werden Modernisierungen im Wohnungsbestand finanziert, die Barrieren verringern. Die Förderung von bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit gibt es auch für den Erwerb frisch umgerüsteter Wohngebäude. Der Kredit wird über die Hausbank des Antragstellers abgewickelt. Empfehlenswert ist die Kombination mit den KfW-Förderprogrammen. Gewährt wird entweder ein Investitionszuschuss oder ein Kredit. Wer ein Wohngebäude zur Eigennutzung kauft, erhält weitere Förderungen.

Menschen mit einer Behinderung können auch über die so genannte „Eingliederungshilfe“ Mittel beantragen, die der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, angepasst an die Bedürfnisse des Bewohners, dienen. Diese Förderung ist einkommens- und vermögensabhängig. Auskunft gibt der örtliche Sozialhilfeträger.

Wohnberatungsstellen begleiten die Umsetzung des Vorhabens, prüfen Kostenvoranschläge und helfen bei möglichen Problemen mit Vermietern oder Kostenträgern.

Weitere Informationen zur Wohnungsanpassung und eine Liste von Beratungsstellen in Deutschland finden Sie hier.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/wohnungsanpassung-veraenderungen-fuer-ein-angenehmeres-leben-13925

 

Wofür Sie in der Pflege Entlastungsleistungen nutzen können

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Entlastungsbeitrag soll Angebote finanzieren, die pflegende Angehörige entlasten.
  • Es stehen unterschiedliche Leistungen zur Verfügung.
  • Sie müssen die Rechnungen sammeln und bei der Pflegekasse einreichen.
  • Sie können bei Ihrer Pflegekasse nachfragen, welche Anbieter zugelassen sind.
  • Bis zu 40 % des Betrages für Pflegesachleistungen können Sie zusätzlich für Entlastungsleistungen nutzen.
  • Nicht genutzte Beträge können angespart und später genutzt werden.

Inhaltsverzeichnis

Was sind Entlastungsleistungen?

Bei Entlastungs- und Betreuungsangeboten handelt es sich um zusätzliche Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Geschulte Ehrenamtliche oder professionelle Pfleger übernehmen für einige Stunden pro Woche verschiedene Aufgaben. So sind die Pflegebedürftigen gut versorgt und die Angehörigen können neue Kraft tanken.

Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden für:

  • Tages- und Nachtpflege, auch die Kosten für Unterkunft, Mahlzeiten und Invesitionskosten
  • Kurzzeitpflege
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag bei Anbietern, die nach Landesrecht zugelassen sind, z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Gruppenangebote, Alltags- und Pflegebegleiter

Letztere werden häufig „niedrigschwellige Betreuungsangebote“ genannt. Sie sind besonders für Demenzkranke interessant, da durch kreative Tätigkeiten die Fähigkeiten erhalten oder noch einmal verbessert werden können. Für körperlich Eingeschränkte können Bewegungs- und Koordinationsgruppen ein passendes Angebot sein. Konkret kann das beispielsweise so aussehen:

  • einmal pro Woche Besuch einer Sing- und Bastelgruppe bei einem Wohlfahrtsverband
  • einmal pro Woche Besuch eines Bewegungsangebots
  • einmal pro Woche Spaziergang mit einer Ehrenamtlichen
  • bei Bedarf Begleitung zum Arzt, zu Behörden und zu Konzerten durch Ehrenamtliche

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Entlastungsbetrag auch für ambulante Pflegeleistungen genutzt werden. Personen mit Pflegegrad 1 können sämtliche notwendigen Leistungen eines Pflegedienstes mitfinanzieren. In den Pflegegraden 2 bis 5 sind körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie das Waschen und Anziehen, ausgenommen. Diese dürfen ausschließlich mit den Pflegesachleistungen finanziert werden. Der Entlastungsbetrag steht lediglich für zusätzliche Unterstützung zur Verfügung, wie etwa Hilfe im Haushalt.

Wer hat Anspruch auf Entlastungsleistungen?

Alle Pflegebedürftige, die ambulante Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen, haben einen Anspruch auf 125 Euro im Monat für Entlastungsleistungen. Wichtig ist, dass diese nach dem aktuellen Landesrecht qualifiziert sind.

Bei einigen Härtefällen der ehemaligen Pflegestufe III besteht auch nach dem 1. Januar 2017 weiterhin ein Anspruch auf 208 Euro monatlich, sofern die Beträge der anderen Leistungen sich durch die Pflegereform nicht um mindestens 83 Euro erhöht haben.

Wenn die 125 Euro pro Monat nicht ausreichen, können Pflegebedürftige einen Teil ihrer Pflegeleistungen umwidmen lassen. Auf diese Weise lassen sich bis zu 40 Prozent des Betrags für Pflegesachleistungen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen. Das ist sinnvoll, wenn diese nicht für die Pflege benötigt werden. Für die Umwidmung ist ein Antrag bei der Pflegekasse nötig.

Was muss bei der Kostenübernahme beachtet werden?

Für den Entlastungsbetrag muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Jeder hat einen Anspruch auf die Entlastungsleistungen, sobald die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und man zu Hause gepflegt wird.

Allerdings müssen Sie beachten, dass die Leistung nur gezahlt wird, wenn Sie die entsprechenden Rechnungen einreichen. Es gilt nämlich das so genannte Kostenerstattungsprinzip. Der Pflegebedürftige muss zunächst ein passendes Angebot auswählen und aus eigener Tasche bezahlen. Anschließend erstattet die Pflegeversicherung den Betrag, wenn Sie die Rechnung einreichen und das Angebot entsprechend qualifiziert ist.

Der Pflege- oder Entlastungsdienst kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn Sie eine Abtretungserklärung abgeben. Mit diesem Formular gestatten Sie dem Dienstleister den Datenaustausch mit der Pflegeversicherung. In diesem Fall müssen Sie nicht in Vorkasse treten.

Beim Spitzenverband der Pflegekassen heißt es dazu: „Ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht beispielsweise dann, wenn die Leistungen der Kurzzeitpflege ausgeschöpft sind und der Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 weiterhin in der Einrichtung der Kurzzeitpflege verbleibt, die Finanzierung nunmehr aber im Rahmen der Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI erfolgt. Gleiches gilt, wenn anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Rahmen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden (z. B. Freizeiten für Menschen mit Behinderung).“

Beispiel:

Die Tochter des pflegebedürftigen Karl ist für einige Wochen gehindert, ihren Vater zu pflegen. Dieser benötigt für diese Zeit Kurzzeitpflege. Allerdings war er in diesem Jahr schon in Kurzzeitpflege, so dass die Mittel für Kurzzeitpflege bereits aufgebraucht sind. Seine Tochter hat in diesem Jahr die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen, so dass sie für die Bezahlung der Kurzzeitpflege auch Beträge aus der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen kann. Für die Bezahlung der Rechnung kann der Pflegebedürftige die Rechnung der Einrichtung zunächst zwar selber übernehmen und sich dann erstatten lassen – allerdings unterschreibt der Pflegebedürftige zumeist eine Abtretungserklärung, durch die der Anbieter die Rechnung direkt bei der Pflegekasse einreichen kann. Der Anbieter rechnet dann selber mit der Pflegekasse ab.

Nachdem die Pflegekasse die Kosten beglichen hat, bleiben immer noch Kosten übrig. Hierzu gehören die „Hotelkosten“ und die „Investitionskosten“. Diese können über den angesparten Entlastungsbetrag finanziert werden. Auch hierfür kann eine Abtretungserklärung unterschrieben werden. Wenn eine solche unterschrieben ist, kann die Einrichtung direkt die Kosten abrechnen. Andernfalls muss der Betroffene selber einen Antrag auf Erstattung bei der Pflegekasse stellen und die Rechnung einreichen.

Um zu sehen, wie viele Leistungen Sie schon verbraucht haben, sollten Sie sich vom Anbieter eine Rechnungsdurchschrift geben lassen.

Was passiert mit nicht genutzten Entlastungsleistungen?

Werden im Monat nicht 125 Euro ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden. Wenn sie beispielsweise im Krankenhaus waren und im November nur 25 Euro für Entlastungsleistungen ausgegeben haben, stehen Ihnen im Dezember die restlichen 100 Euro vom November sowie die 125 Euro vom Dezember zur Verfügung. Bleibt am Ende des Jahres noch Geld übrig, können Sie dieses noch ins neue Kalenderhalbjahr übertragen. Am 30. Juni verfällt der Restbetrag dann.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/wofuer-sie-in-der-pflege-entlastungsleistungen-nutzen-koennen-13449

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