P-Konto schützt vor Kontopfändungen
P-Konto schützt vor Kontopfändungen

Schuldnerin erhält Nachzahlung in Höhe von über 5.500 Euro. Gläubiger betreibt Zwangsvollstreckung

Die Hartz IV-Empfängerin erhielt auf ihr Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eine Nachzahlung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) für die Monate März bis November 2015 in Höhe von 5.584,16 Euro. Gegen sie läuft eine Zwangsvollstreckung. Das zuständige Amtsgericht (AG) bestimmt zunächst, dass der Gläubiger Zugriff auf die Nachzahlung haben soll.

Nachzahlung unterfällt der Pfändungsfreiheit

Die Hartz IV-Empfängerin beantragt, dem Gläubiger zu verbieten, sich aus der Nachzahlung zu bedienen. Diesem Antrag gibt das AG statt. Dagegen legt der Gläubiger sofortige Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht weist sie zurück. Es begründet dies damit, dass die Nachzahlung unter die Pfändungsfreiheit für das jeweilige monatliche Einkommen der Hartz IV-Empfängerin falle. Denn die Nachzahlungen seien jeweils dem Monat zuzurechnen, für den sie erfolgt seien.

Nachzahlung diente zum Ausgleich des ermittelten monatlichen Regelbedarfs

Mit Beschluss vom 24.01.2018 bestätigte der Bundesgerichtshof  (BGH) die Rechtsauffassung der Vorinstanzen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hiernach sind Sozialleistungen Fürsorgeleistungen des Staates. Sie dienen der Sicherung des Lebensunterhalts und sind so ein Ausfluss des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

Hieraus, so die Richter*innen des VII. BGH-Senats, folge, dass entsprechende Nachzahlungen seitens der öffentlichen Hand dem Pfändungsschutz grundsätzlich unterfallen. Denn es bestehe eine Vermutung dafür, dass es sich bei der Zahlung, auf den jeweiligen Monat betrachtet, um die Deckung des menschenwürdigen Bedarfs in Gestalt des Existenzminimums handele.
Nach der Gesetzesbegründung, so der BGH, solle sichergestellt werden, dass der mit der Zahlung der Leistung verfolgte Zweck auch tatsächlich erreicht wird. Daraus, dass die Nachzahlungsbeträge in den Monaten, für die sie bezahlt werden, tatsächlich nicht verfügbar waren, könne man nicht schließen, dass sie nunmehr zur Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr notwendig seien.
Eine Existenz sei zwar auch mit weniger Mitteln als den Leistungen zur Gewährleistung des Existenzminimums denkbar. Allerdings wäre dies menschenunwürdig. Aus den vorgelegten Bescheiden ergebe sich zweifelsfrei, dass die Nachzahlung aufgrund einer Ermittlung des Bedarfs erfolgt und an die Schuldnerin lediglich der jeweils ungedeckte monatliche Regelbedarf nebst Miet- und Nebenkostenanteil nachgezahlt worden sei. Da die Nachzahlung an die Schuldnerin für die Monate März bis November 2015 für die Bemessung des pfandfreien Betrags für Arbeitseinkommen jeweils dem monatlichen Leistungszeitraum zuzurechnen sei, bestehe hierfür Pfändungsfreiheit..
Hier finden Sie den vollständigen Beschluss des BGH vom 24.01.2018: